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Glossar

A

AHV-Nummer

Seit 1. Juli 2008 wird in der AHV (und auch in der IV und EO) eine 13-stellige Versichertennummer angewendet. Die Nummer ist völlig anonym und genügt den geltenden Anforderungen des Datenschutzes. Sie wird nur einmal vergeben und ändert z. B. auch bei einem Namenswechsel durch Heirat nicht. Ein verbreiteter, aber gezielter und kontrollierter Einsatz der AHV-Nummer im Netz der sozialen Sicherheit erleichtert die Koordination im dezentralen System deutlich. Sie ermöglicht eine effektive Koordination unter den Organen des dezentralen schweizerischen Sozialversicherungssystems und somit eine Aufwandeinsparung.

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Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

Die AHV soll bei Wegfall des Erwerbseinkommens infolge von Alter oder Tod den Existenzgrundbedarf decken. Die AHV erbringt Leistungen im Alter (Altersrente) oder an die Hinterlassenen (Witwen-, Witwer- und Waisenrenten). Die Leistungen sind abhängig von der Höhe des bisherigen Einkommens und der Beitragsdauer. Grundsätzlich sind alle Personen, die in der Schweiz wohnhaft sind oder arbeiten, in der AHV obligatorisch versichert. Die AHV basiert auf dem Umlageverfahren: Die heute wirtschaftlich aktive Generation finanziert die heutigen Rentnerinnen und Rentner. Der Aufbau eines Kapitalstocks findet nicht statt. Beitragspflichtig sind alle in der Schweiz erwerbstätigen Männer und Frauen. Die Beiträge werden je zur Hälfte durch die Arbeitgebenden und die Arbeitnehmenden bezahlt. Selbstständigerwerbende bezahlen ihre Sozialversicherungsbeiträge selber. In der Schweiz wohnhafte nichterwerbstätige Personen sind ebenfalls beitragspflichtig. Massgebliches Kriterium für die Beitragsbemessung sind hier die sozialen Verhältnisse.

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Altersrente

Die Altersrente ist die wichtigste Leistung der AHV. Anspruch auf eine Altersrente haben Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben. Ab 1. Januar 2024 gilt für Frauen und Männer Referenzalter 65. Für Frauen mit Jahrgang 1960 ändert sich nichts. Bei den Frauen ab Jahrgang 1961 steigt das Referenzalter schrittweise von 64 auf 65, um drei Monate pro Jahr. Zudem müssen die Personen während mindestens eines Jahres Beiträge an die AHV geleistet haben. Die Altersrente wird nach versicherungstechnischen Grundsätzen berechnet. Die Höhe der Altersrente hängt von den geleisteten Beiträgen ab. Der Anspruch auf die Altersrente beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Erreichung des ordentlichen Rentenalters folgt. Er erlischt erst am Ende des Monats, in dem die rentenberechtigte Person stirbt.

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Anmeldung / IV-Anmeldung

Für Leistungen der IV müssen versicherte Personen bei der IV-Stelle ihres Wohnsitzkantons eine Anmeldung einreichen. Für im Ausland wohnhafte Versicherte ist die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig. Im Gegensatz zur Meldung zur Früherfassung kann die IV-Anmeldung nur durch die versicherte Person selbst (oder deren gesetzlichen Vertreter) erfolgen. Die versicherte Person muss die Anmeldung zum Bezug von Leistungen eigenhändig unterzeichnen.

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Anspruchsbeginn

Anspruch auf eine Altersrente haben Frauen ab 64 Jahren und Männer ab 65 Jahren, wenn sie mindestens ein volles Beitragsjahr aufweisen. Es ist möglich, die Altersrente bis zu zwei Jahre früher oder bis zu fünf Jahre später zu beziehen.

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Arbeitgebende

Die Beiträge an AHV, IV, EO und Arbeitslosenversicherung teilen sich Arbeitgebende und Arbeitnehmende. Die Beiträge an die Familienzulagen und an die Verwaltungskosten bezahlen ausschliesslich die Arbeitgebenden.

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Arbeitgeberkontrolle

Art. 68 AHVG bzw. Art. 162 AHVV schreiben vor, dass die AHV-Ausgleichskassen die ihnen angeschlossenen Arbeitgeber periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren haben. Damit sind die Abrechnungen hinsichtlich AHV/IV/EO und ALV gemeint. Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Zulassung der entsprechenden Revisionsstellen. Die Arbeitgeberkontrolle dient in erster Line zum Schutz der Arbeitnehmenden, der Korrektur von fehlerhaften Abrechnungen und der Beratung von Arbeitgebenden.

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Arbeitnehmende

Arbeitnehmende teilen sich die Beiträge an AHV, IV, EO und Arbeitslosenversicherung mit dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber überweist die gesamten Beiträge seiner Ausgleichskasse.

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Arbeitsfähigkeit / Arbeitsunfähigkeit

Eine Arbeitsunfähigkeit liegt dann vor, wenn eine Person aufgrund gesundheitlicher Probleme die aktuelle bzw. zuletzt ausgeübte Arbeitstätigkeit nicht mehr oder nur noch teilweise erfüllen kann. Ein Beispiel zur Erklärung: Ein Maurer kann wegen Rückenproblemen seine bisherige Arbeit gar nicht mehr ausüben. Somit ist er zu 100 % arbeitsunfähig als Maurer. Es ist aus medizinischer Sicht aber möglich, dass er in einer anderen, körperlich weniger belastenden, beruflichen Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. In diesem Fall liegt auch keine Erwerbsunfähigkeit vor. Denn mit einer seinem Gesundheitszustand entsprechenden Tätigkeit kann er weiterhin vollständig für sein Erwerbseinkommen sorgen. Bleibt jemand hingegen in jeglicher für ihn zumutbaren Tätigkeit nur teilweise arbeitsfähig, so ergibt sich daraus eine Teil-Erwerbsunfähigkeit.

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Arbeitsvermittlung

Die IV-Stelle verfügt über ein dichtes Beziehungsnetz zu regionalen Arbeitgebenden und kann versicherte Personen kompetent bei der Stellensuche unterstützen. Bei Bedarf wird die versicherte Person nach erfolgreicher Vermittlung bei der Einführung am Arbeitsplatz durch eine Fachperson der IV-Stelle begleitet.

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Arbeitsversuch

Mit einem Arbeitsversuch können sich gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die über die entsprechenden Fähigkeiten verfügen, in einem Unternehmen im 1., freien Arbeitsmarkt über eine Dauer von bis zu sechs Monaten erproben. Finanziell sind sie dabei durch ein Taggeld oder eine Rente der Invalidenversicherung abgesichert. Der Arbeitgeber kann somit seinerseits einen potenziellen künftigen Angestellten in der Praxis testen. Dabei geht er kein Risiko ein, da vorerst kein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird und kein Lohn zu entrichten ist. Die Eingliederungschancen der Person, die einen Arbeitsversuch absolviert, können sich durch dieses gegenseitige Kennenlernen deutlich erhöhen.

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Assistenzbeitrag

Der Assistenzbeitrag ermöglicht es Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung, die auf regelmässige Hilfe angewiesen sind, aber dennoch zu Hause leben möchten, eine Person einzustellen, welche die erforderlichen Hilfeleistungen erbringt. Mit dem Assistenzbeitrag soll in erster Linie die Selbstbestimmung und Eigenverantwortung gefördert werden, damit die betroffenen Personen zu Hause leben können.

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Aufwertungsfaktor

Mit dem Aufwertungsfaktor werden die Erwerbseinkommen aus früheren Jahren auf das aktuelle Lohnniveau angehoben. Er bestimmt sich aufgrund des ersten für die Rentenberechnung massgeblichen Eintrages im Individuellen Konto.

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Ausgleichsfonds AHV/IV/EO

Dem Ausgleichfonds werden alle Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber, der Beitrag des Bundes und die Zinsen gutgeschrieben und alle Leistungen belastet. Der Ausgleichfonds darf nicht unter den Betrag einer Jahresausgabe sinken. Der AHV-Fonds soll kurzfristige Einnahmeschwankungen ausgleichen, die beim Umlageverfahren aufgrund der wirtschaftlichen Lage entstehen können. Übersteigen also die jährlichen Auszahlungen der AHV die Einnahmen während dieses Jahres, können dank dem Ausgleichsfonds die Leistungen dennoch weiter erbracht werden.

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Ausgleichskasse

Dezentrales Organ, das die AHV durchführt. Es gibt kantonale Ausgleichskassen und Verbandsausgleichskassen, die für Betriebe bestimmter Branchen gegründet wurden. Zudem führt der Bund zwei Ausgleichskassen: die Eidgenössische Ausgleichskasse für das Bundespersonal und die Schweizerische Ausgleichskasse, die für alle Versicherten im Ausland zuständig ist und die freiwillige AHV durchführt.

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Auszug aus dem individuellen Konto

Wer überprüfen will, ob der Arbeitgeber die vom Lohn abgezogenen Beiträge wirklich mit der Ausgleichskasse abgerechnet hat, oder ob die Beitragsdauer lückenlos ist, kann bei der Ausgleichskasse einen Auszug aus dem individuellen Konto verlangen. Dieser wird kostenlos ausgestellt.

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B

Beitragsdauer

Die Beitragsdauer ist zusammen mit dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen das entscheidende Element für die Berechnung der Altersrente. Bei den Altersrenten beträgt die volle Beitragsdauer für Frauen 43 Jahre und für Männer 44 Jahre. Dann besteht Anspruch auf eine Vollrente. Wer eine Beitragslücke aufweist, hat nur Anspruch auf eine Teilrente. Jedes fehlende Beitragsjahr führt zu einer Kürzung der Rente (1/44 pro Jahr).

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Beitragslücke

Wer nicht in jedem Jahr zwischen dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag und dem 31. Dezember vor Erreichen des Referenzalters Beiträge bezahlt oder einen Anspruch auf Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften hat, weist Beitragslücken auf. Diese führen zu einer Kürzung der Altersrente. Sie können ganz oder teilweise mit Jugendjahren aufgefüllt werden.

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Beitragspflicht

Wer in der Schweiz wohnt oder arbeitet, ist bei der AHV obligatorisch versichert. Ausgenommen ist, wer aufgrund einer Spezialregelung – z. B. einer zwischenstaatlichen Vereinbarung – der Versicherung nicht unterstellt ist. Wann und welche Beiträge zu leisten sind, ist für Arbeitnehmende, Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige unterschiedlich geregelt.

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Berufliche Massnahmen

Die IV handelt nach dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» und prüft deshalb bei jeder IV-Anmeldung unaufgefordert, ob berufliche Eingliederungsmassnahmen möglich und sinnvoll sind. Berufliche Massnahmen sollen die Erwerbsfähigkeit eines Patienten wieder herstellen, erhalten oder verbessern. Berufliche Massnahmen können sein: Berufsberatung, Umschulung, erstmalige berufliche Ausbildung, Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuch, Einarbeitungszuschuss, Entschädigung für Beitragserhöhungen, Kapitalhilfe

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Betreuungsgutschriften

Fiktive Einkommen, die auf Antrag einer versicherten Person ihrem Individuellen Konto gutgeschrieben werden für jedes Jahr, in dem sie nahe Verwandte betreut, die eine Hilflosenentschädigung der AHV, IV, UV oder der Militärversicherung beziehen. Die Betreuungsgutschriften betragen das Dreifache der jährlichen Mindestrente zum Zeitpunkt des Anspruchsbeginns und müssen jährlich geltend gemacht werden.

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Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

Das BSV kontrolliert die Arbeit der Durchführungsorgane. Es bereitet die laufende Anpassung der Gesetze an die geänderte gesellschaftliche Realität vor. Und zum Teil – etwa im Bereich der Anstossfinanzierung für die familienergänzende Kinderbetreuung – ist es selbst Durchführungsorgan.

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Bundesgericht

Das Bundesgericht in Lausanne ist die höchste richterliche Instanz der Eidgenossenschaft in Zivil-, Straf-, Verwaltungs- und Verfassungssachen. Es verwaltet sich selbst, unabhängig und ist nur dem Gesetz unterstellt. Das Bundesgericht übt die Aufsicht über die anderen eidgenössischen Gerichte aus. Die sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts befindet sich in Luzern.

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Bundesverwaltungsgericht

Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen von Bundesbehörden. In gewissen Sachbereichen ist das Gericht auch für die Überprüfung kantonaler Entscheide zuständig und urteilt ausserdem vereinzelt in Klageverfahren.

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D

Drei-Säulen-System

Die 1. Säule − die staatliche Vorsorge − mit der AHV/IV und den Ergänzungsleistungen soll die Existenz der Alten, Hinterlassenen und Invaliden sichern. Die 2. Säule − die berufliche Vorsorge − soll die bisherige Lebenshaltung weiterhin ermöglichen. Die 3. Säule − die private Vorsorge − soll die Selbstvorsorge, die individuelle Ergänzung fördern.

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E

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Das EDI ist «am Puls des Alltags». Die AHV und die zweite Säule oder die Kranken-, Unfall-und Invalidenversicherung, die Medikamentensicherheit, die Sicherheit von Lebensmitteln und die Tiergesundheit fallen in die Kompetenz des EDI. Die Kultur, die Familienpolitik, die Gleichstellung von Frau und Mann und von Menschen mit Behinderungen, der Kampf gegen Rassismus, die Statistik und auch die Wettervorhersagen sind weitere Bereiche, die zum EDI gehören.

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Eingliederung vor Rente

«Eingliederung vor Rente» ist der Leitsatz der 5. und 6. IV-Revision. Damit ist gemeint, dass zuerst alles daran gesetzt wird, Personen soweit als möglich im Arbeitsmarkt zu halten, bzw. sie wiederum in diesen zu integrieren (berufliche Massnahmen). Erst nach Ausschöpfung aller Eingliederungsmöglichkeiten wird ein Rentenanspruch geprüft.

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Eingliederungsmassnahmen

Zu den Eingliederungsmassnahmen der IV zählen: Massnahmen der Frühintervention, die darauf abzielen, dass jemand trotz gesundheitlicher Schwierigkeiten möglichst weitgehend arbeitsfähig bleibt, einen bestehenden Arbeitsplatz nicht verliert bzw. an einem neuen Arbeitsplatz erwerbstätig sein kann. Integrationsmassnahmen, die der Vorbereitung auf die Durchführung von beruflichen Massnahmen dienen, damit jemand diese erfolgversprechend absolvieren kann. Berufliche Massnahmen, die der beruflichen Integration dienen. Medizinische Massnahmen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, die der Behandlung von Geburtsgebrechen und der Verbesserung der Erwerbsfähigkeit dienen. Hilfsmittel, zu denen beispielsweise Hörgeräte, Rollstühle, orthopädische Schuhe zählen.

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Einkommensgrenze

Ein vom Parlament festgelegtes jährliches maximal (minimal) Einkommen, welches für die Bemessung von Anspruch von Leistungen relevant ist.

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Einsprache

Eine Einsprache ist das erstinstanzliche Rechtsmittel im schweizerischen Recht. Idealtypisch wird die Einsprache von derjenigen Stelle beurteilt, welche bereits die angefochtene Verfügung erlassen hat.

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Entschädigung des andern Elternteils (EAE)

In der Volksabstimmung vom 27. September 2020 wurde der Vaterschaftsurlaub angenommen. Erwerbstätige Väter haben seit 1. Januar 2021 für die ersten sechs Monate nach Geburt des Kindes Anspruch auf zwei Wochen Vaterschaftsurlaub (maximal 14 Taggelder). Als Entschädigung für den Verdienstausfall erhalten sie 80 % des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens vor der Geburt, höchstens aber 220 Franken pro Tag. Als Folge der Gesetzesreform «Ehe für alle» steht auch der Ehefrau der Kindsmutter ein Entschädigungsanspruch zu. Daher ist am 1. Januar 2024 der gesetzliche Ausdruck «Vaterschaftsentschädigung» durch «Entschädigung des andern Elternteils» ersetzt worden.

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Ergänzungsleistungen (EL)

Die Ergänzungsleistungen (EL) wurden 1966 eingeführt. Sie helfen dort, wo AHV/IV-Renten bzw. IV-Taggelder und weitere Einkommen sowie das Vermögen nicht ausreichen, um die minimalen Lebenskosten zu decken. EL sollen die Existenz sichern und letztlich Armut verhindern. Sozialpolitisch sind die EL somit ein massgeschneidertes Instrument, um für jeden Rentner das verfassungsmässig garantierte Grundrecht auf Existenzsicherung individuell konkret zu gewährleisten.

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Erster und zweiter Arbeitsmarkt

Als erster Arbeitsmarkt wird der reguläre Arbeitsmarkt bezeichnet. Auf diesem Arbeitsmarkt bestehen die Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse der freien Wirtschaft. Im Gegensatz dazu versteht man unter dem zweiten Arbeitsmarkt jenen, der geschützte Arbeitsplätze bietet.

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Erwerbseinkommen

Zum Erwerbseinkommen gehören jene Einkünfte, die einem Versicherten aus einer Tätigkeit zufliessen und dadurch seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen. Unter Kapitalertrag, welcher nicht der Beitragspflicht unterliegt, ist die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens zu verstehen. Erwerbseinkommen in der Schweiz erzielt, wer hier in unselbständiger oder selbständiger Stellung in Industrie, Handel, Handwerk, Landwirtschaft oder freien Berufen tätig ist.

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Erwerbsersatzordnung (EO)

Die Erwerbsersatzordnung (EO) ersetzt Personen, die Militärdienst oder Zivilschutz leisten, einen Teil des Verdienstausfalls. Seit 2005 deckt die EO auch den Lohnausfall bei Mutterschaft (Mutterschaftsentschädigung) und seit 2021 den Lohnausfall bei einem Vaterschaftsurlaub ab. Die Versicherung ist obligatorisch. Beiträge leisten all jene Personen, die auch an die AHV/IV Beiträge entrichten. Die Beiträge werden zusammen mit denjenigen der AHV nach dem gleichen Verfahren erhoben.

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Erwerbsunfähigkeit

Ist jemand erwerbsunfähig, kann er nicht mehr (oder nur noch teilweise) für sein Erwerbseinkommen sorgen. Das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit wird durch die IV-Stelle bestimmt. Ein Beispiel zur Erklärung: Ein Maurer kann wegen Rückenproblemen seine bisherige Arbeit gar nicht mehr ausüben. Somit ist er zu 100 % arbeitsunfähig als Maurer. Es ist aus medizinischer Sicht aber möglich, dass er in einer anderen, körperlich weniger belastenden beruflichen Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. In diesem Fall liegt auch keine Erwerbsunfähigkeit vor. Denn mit einer seinem Gesundheitszustand entsprechenden Tätigkeit kann er weiterhin vollständig für sein Erwerbseinkommen sorgen. Bleibt jemand hingegen in jeglicher für ihn zumutbaren Tätigkeit nur teilweise arbeitsfähig, so ergibt sich daraus eine Teil-Erwerbsunfähigkeit.

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Erziehungsgutschriften

Fiktive Einkommen, die einer versicherten Person bei der Rentenberechnung angerechnet werden für jedes Jahr, in dem ihre Kinder jünger als 16 Jahre waren. Die Erziehungsgutschriften betragen das Dreifache der jährlichen Mindestrente bei Anspruchsbeginn. Bei Ehepaaren und eingetragenen Partnerschaften werden die Erziehungsgutschriften während der Ehe beziehungsweise eingetragenen Partnerschaft geteilt.

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F

Familienzulagen (FZ)

Die Familienzulagen fallen sowohl in den Bereich der sozialen Sicherheit als auch der Familienpolitik. Sie sollen die Kosten, die durch den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen. Die Familienzulagen umfassen die Kinderzulage, die Ausbildungszulage, die Geburtszulage und die Adoptionszulage.

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Finanzierung der IV

Die IV wird nach dem sogenannten Umlageverfahren finanziert, d. h. die Einnahmen eines bestimmten Rechnungsjahres dienen grundsätzlich zur Deckung der Versicherungsausgaben im gleichen Jahr. Es wird also nicht ein Kapital geäufnet. Die für die Finanzierung der Aufwendungen notwendigen Mittel bezieht die IV aus den Beiträgen der Versicherten und Arbeitgeber, Beiträgen des Bundes, Mehrwertsteuer, Ertrag des Ausgleichsfonds und Regress.

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Freibetrag für erwerbstätige Altersrentner/innen

Für Arbeitnehmende im Rentenalter gilt ein Freibetrag von 16 800 Franken im Jahr, auf dem keine Beiträge zu bezahlen sind. Nur jener Teil des Erwerbseinkommens, der den Freibetrag übersteigt, ist beitragspflichtig. Arbeitet jemand für mehrere Arbeitgebende, gilt der Freibetrag für jedes einzelne Arbeitsverhältnis.

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Freiwillige Versicherung

Die freiwillige Versicherung wird Staatsangehörigen der Schweiz und von Mitgliedstaaten der EU und der EFTA angeboten, wenn sie ihren Wohnsitz ausserhalb der Schweiz, der EU und der EFTA haben. Es wird ein Nachweis einer Bindung zur Schweiz und zur AHV verlangt. Dieser Nachweis wird mit ununterbrochenen fünf Jahren Versicherung unmittelbar vor dem Beitritt zur freiwilligen Versicherung erbracht. Dabei werden in der EU bzw. EFTA zurückgelegte Versicherungszeiten nicht berücksichtigt.

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Früherfassung und Frühintervention

Die Früherfassung und Frühintervention sind präventive Mittel der Invalidenversicherung (IV), um Personen mit ersten Anzeichen einer möglichen Invalidität rasch zu erfassen. Ziel ist es, den betroffenen Personen mit Hilfe von geeigneten Massnahmen einen Verbleib im Arbeitsprozess oder eine rasche Wiedereingliederung zu ermöglichen und damit die drohende Invalidität abzuwenden.

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G

Geburtsgebrechen

Als Geburtsgebrechen gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen. Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich. Die als Geburtsgebrechen anerkannten Leiden, für die ein Anspruch auf IV-Leistungen besteht, sind in einer Liste aufgeführt. Bei Versicherten vor dem 20. Geburtstag mit einem Geburtsgebrechen übernimmt die IV alle zur Behandlung des Geburtsgebrechens notwendigen medizinischen Massnahmen, und zwar ohne Rücksicht auf die künftige Erwerbsfähigkeit. Ab dem 20. Geburtstag ist die Krankenversicherung für die Finanzierung der medizinischen Massnahmen zuständig.

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Geldleistungen

Geldleistungen in den Sozialversicherungen sind insbesondere Taggelder, Renten, jährliche Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigungen und Zulagen zu Sachleistungen.

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Generationenvertrag

Bei der AHV spricht man vom sogenannten Generationenvertrag und meint damit, dass Junge und Erwerbstätige die Leistungen der Rentnerinnen und Rentner finanzieren.

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H

Hilflosenentschädigungen AHV

Altersrentner haben zusätzlich zur Rente Anspruch auf Hilflosenentschädigungen, sofern sie in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos sind. Hilflos ist, wer für alltägliche Verrichtungen wie Ankleiden, Toilette benützen, Essen, Aufstehen, Absitzen usw. dauernd auf Hilfe Dritter angewiesen ist. Die Entschädigung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. Die AHV finanziert auch eine Reihe von Hilfsmitteln für Altersrentner, welche für die Fortbewegung, Kontaktherstellung oder Selbstsorge benötigt werden, wie z. B. Prothesen, Hörgeräte oder orthopädische Massschuhe.

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Hilflosenentschädigungen IV

Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit für alltägliche Verrichtungen (Ankleiden, Auskleiden, Aufstehen, Sitzen, Essen usw.) dauernd auf Hilfe Dritter angewiesen ist oder der persönlichen Überwachung bedarf. Versicherte mit einer schweren Sinnesschädigung können auch Anspruch auf Hilflosenentschädigung haben. Die Hilflosenentschädigung ist ein monatlicher Geldbetrag der IV, mit dem die betroffene Person oder ihre Familie die notwendige Unterstützungsleistung (ganz oder teilweise) finanzieren kann.

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Hilflosigkeit

Hilflosigkeit liegt vor, wenn eine Person in alltäglichen Lebensverrichtungen (Aufstehen, Absitzen, Ankleiden, Essen etc.) regelmäßig auf die Hilfe von Dritten angewiesen ist. Zudem gilt auch als hilflos, wer wegen eines Gebrechens dauernde und besonders aufwändige Pflege benötigt, einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur mit Hilfe Dritter in der Lage ist, gesellschaftliche Kontakte zu pflegen.

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Hilfsmittel

Hilfsmittel sind Gegenstände, die im Einzelfall erforderlich sind, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Diese Hilfsmittel können zur Bewältigung des Alltags (Fortbewegung, Herstellen des Kontaktes mit der Umwelt, Selbstsorge) sowie für das Ausüben einer Erwerbstätigkeit oder den Schulbesuch dienen.

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Hinterlassenenrenten

Hinterlassenenrenten sollen beim Tod des Ehegatten oder eines Elternteils verhindern, dass die Hinterlassenen (Ehegatte, Kinder) in finanzielle Not geraten. Es gibt drei Arten von Hinterlassenenrenten: Witwenrenten, Witwerrenten, Waisenrenten

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I

Individuelles Konto

Für jede Person, die AHV-Beiträge bezahlt, führen die Ausgleichskassen ein Individuelles Konto (IK). Auf diesem werden Einkommen und Betreuungsgutschriften eingetragen. Eine Person kann bei mehreren Ausgleichskassen ein IK haben. Zur Berechnung der Leistungen werden die IK dieser Person anhand ihrer AHV-Nummer zusammengeführt.

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Integrationsmassnahmen

Die Integrationsmassnahmen dienen der Vorbereitung auf den Wiedereinstieg in die Arbeitswelt oder zur Vorbereitung auf Massnahmen beruflicher Art. Sie sind insbesondere auf versicherte Personen mit psychisch bedingter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgerichtet. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person seit mindestens sechs Monaten zu wenigstens 50 % arbeitsunfähig ist. Integrationsmassnahmen sind: Belastbarkeitstraining, Aufbautraining, wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz

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Invalideneinkommen

Das mit eingeschränktem Gesundheitszustand erzielbare Einkommen wird als das Invalideneinkommen bezeichnet. Beispiel: Eine Person, die nach einer Krankheit oder einem Unfall auf einen Rollstuhl angewiesen ist, kann trotzdem ihren früheren Beruf (administrative Tätigkeit) wieder ausüben und auch das bisherige Einkommen wieder erzielen. Sie erleidet keine Erwerbseinbusse, sie ist nicht erwerbsunfähig. Bei einer anderen Person mit dem gleichen Leiden, die zuvor Pflegefachfrau war, liegt der Fall anders. Sie kann unmöglich ihren bisherigen Beruf weiter ausüben. Hier wird berücksichtigt, welches Einkommen die Person vor dem Gesundheitsschaden erzielt hat, und welches sie im Anschluss an Eingliederungsmassnahmen (z. B. eine Umschulung zur Sozialarbeiterin) wieder erzielen kann. Aufgrund dieses Einkommensvergleichs berechnet die IV den Invaliditätsgrad. Abhängig von der Höhe des Invaliditätsgrads besteht allenfalls ein Anrecht auf eine IV-Teilrente.

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Invalidenrente

Eine Invalidenrente wird nur dann ausgerichtet, wenn die Eingliederungsmassnahmen nicht oder nicht im erwünschten Ausmass erfolgreich waren. Die Höhe der IV-Rente wird durch den Invaliditätsgrad bestimmt: Invaliditätsgrad mindestens 40 % = Viertelsrente / Invaliditätsgrad mindestens 50 % = halbe Rente / Invaliditätsgrad mindestens 60 % = Dreiviertelsrente / Invaliditätsgrad mindestens 70 % = ganze Rente. Bei einem Invaliditätsgrad unter 40 % besteht kein Anspruch auf eine IV-Rente.

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Invalidenversicherung (IV)

Die Invalidenversicherung ist eine gesamtschweizerische obligatorische Versicherung. Durch Eingliederungsmassnahmen ermöglicht sie invaliden Versicherten, ihre Existenzgrundlage ganz oder teilweise selbständig zu sichern. Wenn eine solche (Wieder)eingliederung nicht oder nur teilweise möglich ist, richtet die IV eine (Teil-)Rente aus. Invalidität ist definiert als ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (bzw. Unfähigkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen), die durch einen körperlichen, psychischen oder geistigen Gesundheitsschaden verursacht worden ist. Der Gesundheitsschaden ist entweder die Folge eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls. Eine Invalidenrente wird nur zugesprochen, wenn zuerst sämtliche Möglichkeiten einer Eingliederung geprüft wurden. Der Grundsatz der Eingliederung geht somit einer Rentenzahlung klar vor.

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Invaliditätsgrad

Der Invaliditätsgrad ist ein wirtschaftlicher und kein medizinischer Begriff. Der Invaliditätsgrad vergleicht das Einkommen vor der Invalidität (Valideneinkommen) mit jenem, das mit der Invalidität noch erzielt werden kann (Invalideneinkommen). So wird die prozentuale Erwerbseinbusse, die durch einen momentanen Gesundheitsschaden verursacht wird, beziffert. Je nach Invaliditätsgrad (prozentuale Erwerbseinbusse) resultiert eine Viertelrente, eine halbe Rente, eine Dreiviertelrente oder eine ganze Rente. Der Invaliditätsgrad bestimmt, auf welche IV-Rente ein Anspruch besteht: Invaliditätsgrad mindestens 40 % = Viertelrente / Invaliditätsgrad mindestens 50 % = halbe Rente / Invaliditätsgrad mindestens 60 % = Dreiviertelrente / Invaliditätsgrad mindestens 70 % = ganze Rente. Bei einem Invaliditätsgrad unter 40 % besteht kein Anspruch auf eine IV-Rente.

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IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA

Die IVSTA ist für alle in- und ausländischen Versicherten mit Wohnsitz im Ausland zuständig. Sie hat folgende Aufgaben: Prüfung der Anträge zur Feststellung des Anspruchs auf Leistungen und Festlegung des Invaliditätsgrads; Rentenberechnung, Auszahlung der Rente und Verwaltung der Leistungen der Versicherten im Ausland; Anwendung der internationalen Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit.

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IV-Stellen

Die IV-Stellen sind öffentlich-rechtliche Anstalten. Für ihre Errichtung sind die Kantone zuständig. Als Versicherungsträger der Invalidenversicherung erfüllen sie drei zentrale Aufgaben. Sie unterstützen die berufliche Eingliederung von Menschen mit gesundheitlichen Problemen, sie legen den Invaliditätsgrad fest und sie bestimmen die Höhe der Entschädigung, die einer versicherten Person aufgrund ihrer so genannten Hilflosigkeit zusteht. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland wird als einzige IV-Stelle vom Bund eingesetzt. Ihr Sitz ist in Genf.

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IV-Taggeld

Parallel zu den Eingliederungsmassnahmen kann ein Taggeld zugesprochen werden. Dieses sichert als Ersatzeinkommen den Lebensunterhalt während der Dauer der Eingliederungsmassnahme.

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J

Jugendjahre

Erwerbstätige bezahlen ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag AHV-Beiträge, Nichterwerbstätige erst ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag. Die drei Jahre dazwischen werden als Jugendjahre bezeichnet. Sie werden bei der Berechnung der Altersrente grundsätzlich nicht berücksichtigt, können aber Beitragslücken in maximal drei späteren Jahren ausgleichen.

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K

Kantonale Ausgleichskassen

Die kantonalen Ausgleichskassen sind Ansprechpartner für Personen mit Wohnsitz im Kanton, die keiner Verbandsausgleichskasse und nicht der Ausgleichskasse des Bundes angeschlossen sind. Sie bieten den Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden, Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen, Pensionierten, Behinderten, Militärdienst-, Zivilschutz- und Zivildienstleistenden sowie erwerbstätigen Frauen im Mutterschaftsurlaub eine umfassende und kompetente Beratung in den Bereichen AHV/IV/EO, EL, FZ und Prämienverbilligung der KVG.

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Kantonales Versicherungsgericht

Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung.

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Kapitaldeckungsverfahren

Das Kapitaldeckungsverfahren ist eine Methode zur Finanzierung von Versicherungen und Vorsorgeeinrichtungen. Bei dieser Methode werden die Beiträge für jede Person am Kapitalmarkt angelegt und am Ende der Versicherungsperiode wieder zurückgezahlt. So spart jeder für sich selbst. Bei der Pensionskasse, die nach dieser Methode funktioniert, heisst das: Alle Beiträge, die man im Laufe seines Lebens einzahlt, werden wie bei der Bank einer Art Sparkonto gutgeschrieben. Der Gegensatz zum Kapitaldeckungsverfahren ist das Umlageverfahren, bei dem die eingezahlten Gelder an andere Personen verwendet werden.

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Kapitalhilfe

Die IV kann Kapitalhilfen gewähren, wenn eine behinderte Person aufgrund ihrer Erfahrungen und Kompetenzen in einer selbständigen Tätigkeit eine wesentlich höhere Arbeitsfähigkeit erreicht, als in einem Angestelltenverhältnis, oder wenn betriebliche Umstellungen aufgrund der Invalidität nötig werden. Die Kapitalhilfe erfolgt in der Regel in Form eines verzinslichen und rückzahlbaren Darlehens.

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Kinderrente

Zusatz zur Altersrente für Versicherte, die Kinder bis 18 Jahre (oder 25 Jahre, falls sie eine Ausbildung absolvieren) unterhalten. Beziehen beide Elternteile eine Altersrente, besteht der Anspruch auf zwei Kinderrenten. Diese dürfen zusammen 60 % der maximalen Altersrente nicht überschreiten.

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M

Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen

Summe aus dem Durchschnitt der aufgewerteten Einkommen (Beiträge aus Erwerbstätigkeit, Nichterwerbstätigen-Beiträge, gesplittete Einkommen) und dem Durchschnitt der Erziehungs- und Betreuungsgutschriften.

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Maximalrente

Gesetzlich festgelegter Höchstbetrag, abhängig vom massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen und der Beitragsdauer. Die Maximalrente beträgt das Doppelte der Minimalrente.

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Medizinische (Eingliederungs-)Massnahmen

Die IV übernimmt bei Versicherten vor dem 20. Geburtstag die Kosten für medizinische Massnahmen, die unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und bedeutend zu verbessern oder wesentliche Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit zu verhindern. Bei den von der IV anerkannten Geburtsgebrechen werden auch die Kosten für die Behandlung des Leidens an sich übernommen. Nach dem 20. Altersjahr ist die Krankenversicherung für die Übernahme von Kosten für medizinische Massnahmen zuständig.

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Mindestbeitrag

Gesetzlich festgelegter minimaler Beitrag, der an die AHV/IV/EO zu zahlen ist.

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Minimalrente

Ein gesetzlich festgelegter Mindestbetrag als Rente, unabhängig vom effektiven Durchschnittseinkommen.

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Mischindex

Der Bundesrat passt die Renten in der Regel alle zwei Jahre der Lohn- und Preisentwicklung an. Die Renten werden früher angeglichen, wenn die Teuerung innerhalb eines Jahres mehr als vier Prozent ausmacht. Die Anpassung erfolgt aufgrund des sogenannten Mischindexes, der dem Durchschnitt von Lohn- und Preisindex entspricht.

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Mitwirkungspflicht

Die versicherte Person muss alles Zumutbare unternehmen, um die Folgen eines Gesundheitsschadens, insbesondere die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit und den Eintritt einer Invalidität, zu verhindern. Es besteht insbesondere eine Verpflichtung, an allen zumutbaren Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes und/oder zur Eingliederung ins Erwerbsleben aktiv teilzunehmen. Kommt eine Person ihren Pflichten nicht nach, so können die Leistungen gekürzt oder verweigert werden.

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Mutterschaftsentschädigung (MSE)

Erwerbstätige Mütter haben für die ersten 14 Wochen nach der Geburt des Kindes Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung. Als Entschädigung für den Verdienstausfall erhalten sie 80 % des durchschnittlichen früheren Erwerbseinkommens, höchstens aber 220 Franken pro Tag. Nimmt die Mutter die Arbeit früher wieder auf, endet der Anspruch vorzeitig. Die Mittel für die Mutterschafts­entschädigung stammen aus der Erwerbs­ersatzordnung (EO).

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N

Nachzahlung

Ein rückwirkender Anspruch auf Leistungen oder Beiträge.

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Nichterwerbstätige

Nichterwerbstätige bezahlen AHV / IV / EO-Beiträge nach Vermögen und Einkommen, nichterwerbstätige Studierende bis zum Alter von 25 Jahren einen pauschalen Beitrag im Jahr. Wenn der Ehepartner den doppelten Mindestbeitrag leistet, entfallen unter Umständen eigene Beiträge.

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O

Ordentliche Renten

Ordentliche Renten sind beitragsabhängige Renten und werden ausbezahlt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

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P

Plafonierung

Die beiden Einzelrenten eines Ehepaares dürfen zusammen nicht mehr als 150 % der Maximalrente (3 675 Franken, Stand 2023) für Alleinstehende betragen. Wird dieser Höchstbetrag überschritten, werden die Einzelrenten entsprechend gekürzt.

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R

RAD

RAD ist die Abkürzung für den Regionalen Ärztlichen Dienst. Bei Bedarf können die IV-Stellen für weitere Abklärungen Fachkollegen vom RAD beiziehen. Die RAD stehen den IV-Stellen als ärztliches Fachorgan zur Verfügung, um die versicherungsmedizinische Sicht zu beurteilen. Sie beurteilen, ob die funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten ausreicht, um eine zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid unabhängig. Bei Bedarf können sie neben den Dossieranalysen die Versicherten auch selber untersuchen.

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Rechtliches Gehör

Alle Personen haben Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht. Die betroffene Person muss vor Erlass einer ihm nachteiligen Entscheidung Gelegenheit haben, sich zur Sache zu äussern. Das Gericht trifft die Pflicht, das Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen. Dieser Grundsatz gilt bei allen Gerichten.

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Rechtsmittelbelehrung

Eine Rechtsmittelbelehrung weist die betroffene Person eines Verwaltungsaktes oder Gerichtsentscheides auf seine Möglichkeiten hin, die behördliche oder gerichtliche Entscheidung anzufechten. Eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthält die Bezeichnung als Rechtsmittelbelehrung, die Behörde oder das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist sowie die Frist, innerhalb der das Rechtsmittel einzulegen und gegebenenfalls zu begründen ist.

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Referenzalter

Referenzalter 65 für Frauen und Männer ab 1. Januar 2024: Neu gilt für Frauen und Männer Referenzalter 65. Für Frauen mit Jahrgang 1960 ändert sich nichts. Bei den Frauen ab Jahrgang 1961 steigt das Referenzalter schrittweise von 64 auf 65, um drei Monate pro Jahr.

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Rentenalter (ab 2024 "Referenzalter")

Zeitpunkt, ab dem die Versicherten eine Altersrente ohne Kürzung beanspruchen können. Referenzalter 65 für Frauen und Männer ab 1. Januar 2024: Neu gilt für Frauen und Männer Referenzalter 65. Für Frauen mit Jahrgang 1960 ändert sich nichts. Bei den Frauen ab Jahrgang 1961 steigt das Referenzalter schrittweise von 64 auf 65, um drei Monate pro Jahr.

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Rentenaufschub

Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können die ganze Altersrente um mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben (monatlicher Abruf vor Ablauf der maximalen Aufschubsdauer möglich). Beim Rentenaufschub verzichtet die rentenberechtigte Person während der Dauer des Aufschubs auf den Bezug der Rente. Die aufgeschobene Rente kann in der Folge auf einen beliebigen Monat abgerufen werden. Der Rentenaufschub ergibt je nach Aufschubsdauer einen Zuschlag auf den Rentenbetrag zwischen 5,2 % und 31,5 %.

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Rentenhöhe

Berechneter Rentenbetrag basierend auf der Beitragsdauer und dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen.

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Rentenregister

Ein zentrales Register der laufenden Leistungen, worin die Geldleistungen erfasst sind und das dazu dient, ungerechtfertigte Zahlungen zu vermeiden, die Anpassung der Leistungen zu erleichtern und den Ausgleichskassen Todesfälle zu melden. Das Rentenregister wird von der Zentralen Ausgleichsstelle in Genf geführt.

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Rentenvorbezug

Frauen und Männer können die ganze Altersrente ab 62 bzw. 63 Jahren um ein ganzes oder zwei ganze Jahre vorbeziehen. Ein Rentenvorbezug führt zu einer lebenslang gekürzten Rente von 6,8 % (ein Jahr) oder 13,6 % (zwei Jahre).

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S

Sachleistungen

Sachleistungen sind konkrete Produkte, die materieller Natur sind, wie z. B. Hilfsmittel. Bei den Ergänzungsleistungen ist mit Sachleistungen auch die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten gemeint.

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Selbständigerwerbende

Selbständigerwerbende bezahlen an die AHV, IV und EO einen Beitragssatz von 10,0 %. Für Jahreseinkommen von weniger als 58 800 Franken gilt ein tieferer Beitragssatz (sinkende Beitragsskala).

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Solidarität

Die aktive Bevölkerung finanziert die laufenden Altersrenten – im Vertrauen darauf, dass spätere Generationen das Gleiche tun werden. Besser Verdienende bezahlen höhere Beiträge, als zur Finanzierung ihrer eigenen Altersrente nötig wäre. Wirtschaftlich schlechter Gestellte beziehen höhere Leistungen, als es ihren Beiträgen entsprechen würde. Mit Erziehungs- und Betreuungsgutschriften kommt ausserdem die Solidarität mit Versicherten mit Betreuungsaufgaben zum Tragen. Mit der Einkommensteilung spielt die Solidarität zwischen den Ehepartnern.

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Sozialversicherungsabkommen

Die Schweiz hat mit verschiedenen Staaten zwischenstaatliche Regelungen über soziale Sicherheit vereinbart. Ziel dieser Abkommen ist primär die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der Vertragsparteien, die Bestimmung der anwendbaren Gesetzgebung und die Zahlung der Leistungen ins Ausland.

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Splitting

Bei der Berechnung der Altersrente werden die während der Ehejahre erzielten Einkommen beider Ehegatten zusammengezählt und beiden je zur Hälfte gutgeschrieben. Die Voraussetzungen zur Einkommensteilung sind erfüllt, wenn die Ehegatten in den gleichen Kalenderjahren versichert waren. Das Splitting wird vorgenommen, sobald beide Ehegatten das Referenzalter erreicht haben, ihre Ehe geschieden wird oder wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat.

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T

Teilrenten

Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer erhalten nur eine Teilrente.

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U

Umlageverfahren

Die AHV wird nach dem Umlageverfahren finanziert: Die wirtschaftlich aktive Generation finanziert die Rentnerinnen und Rentner. Die eingenommenen Beiträge werden unmittelbar zur Finanzierung der Leistungen verwendet, also «umgelegt». Es wird kein Geld angespart. Kurzfristige Einnahmenschwankungen gleicht der AHV-Ausgleichsfonds aus.

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V

Verbandsausgleichskassen

Die 66 in der Schweizerischen Vereinigung der Verbandsausgleichskassen (VVAK) zusammengeschlossenen Ausgleichskassen und Zweigstellen sind selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten, welche aus den entsprechenden Berufsverbänden hervorgegangen sind. Als unabhängige Dienstleistungsstellen nehmen sie eine wichtige Rolle bei der Abwicklung der Sozialversicherungen der 1. Säule wahr. Sie verfügen als branchenweise oder regional organisierte Verbandsausgleichskassen über eine hohe Fachkompetenz in den Bereichen AHV-, IV-, EO- und ALV-Beitragsbezug und stehen ihren Kunden als kompetente und verständnisvolle Partner zur Verfügung.

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Verfügung

Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen. Sie begründen Entscheide wie Änderungen, Aufhebungen, Abweisungen von Begehren etc.

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Volksversicherung

Bei der AHV und IV spricht man von einer Volksversicherung. Damit ist ein allgemeine und obligatorische Versicherung gemeint, die die ganze Bevölkerung der Schweiz umfasst und somit vor allem durch Beiträge der Versicherten, der Arbeitgebenden, der öffentlichen Hand (Bund) und zweckgebundenen Erträgen aus der Mehrwertsteuer finanziert wird. Jedermann ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge zu entrichten und hat andererseits einen Rechtsanspruch auf die gesetzlich festgelegten Leistungen.

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Vollrente

Wird ausgerichtet, wenn die leistungsberechtigte Person vom 1. Januar nach dem 20. Geburtstag bis zum Eintritt des Versicherungsfalles (Alter, Tod, Invalidität) stets die Beitragspflicht (43 bzw. 44 Beitragsjahre = Rentenskala 44) erfüllt hat. Andernfalls gibt es nur eine Teilrente (Rentenskalen 1 bis 43).

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W

Waisenrente

Kinder bis 18 Jahre (oder 25 Jahre, falls sie eine Ausbildung absolvieren), deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sie entspricht 40 % der Altersrente der verstorbenen Person. Sind Vater und Mutter gestorben, werden zwei Waisenrenten ausgerichtet, die zusammen 60 % der maximalen Altersrente entsprechen.

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Witwen- und Witwerrente

Rente für Ehegatten oder eingetragene Partner, die bei der Verwitwung Kinder haben. Kinderlose Witwen haben einen Anspruch, wenn sie bei der Verwitwung über 45 Jahre alt sind und mindestens fünf Jahre verheiratet waren. Die Witwen- und Witwerrente entspricht maximal 80 % der Altersrente. Kann jemand gleichzeitig zur Witwen- oder Witwerrente eine AHV- oder IV-Rente geltend machen, wird nur die höhere Rente ausgerichtet.

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Wohnsitz

Der Wohnsitz einer Person befindet sich an jenem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben. Der einmal begründete Wohnsitz bleibt bis zum Erwerb eines neuen bestehen.

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Z

Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS)

Die Zentrale Ausgleichsstelle ZAS ist das zentrale Vollzugsorgan des Bundes im Bereich der 1. Säule der Sozialversicherungen. Sie umfasst die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV, die Invalidenversicherung IV und die Erwerbsersatzordnung EO. Zu den Aufgaben der ZAS gehört die Anwendung der internationalen Abkommen über die soziale Sicherheit.

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