Arbeitgeber:
Die Arbeitgeber finanzieren die Familienzulagen, indem sie auf den von ihnen ausgerichteten AHV-pflichtigen Löhnen Beiträge an die FAK entrichten. Die Höhe der Beiträge ist je nach Kanton und Familienausgleichskasse unterschiedlich. Im Kanton Wallis müssen sich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Finanzierung beteiligen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber zahlen auf ihrem AHV-pflichtigen Lohn die Beiträge selber. Der Beitragssatz entspricht grundsätzlich demjenigen für die Arbeitgeber.
Selbständigerwerbende:
Die Selbständigerwerbenden finanzieren die Familienzulagen, indem sie auf ihrem AHV-pflichtigen Einkommen Beiträge an die Familienausgleichskasse entrichten. Die Beiträge werden nur auf dem Teil des Einkommens erhoben, der 148'200 Franken im Jahr nicht übersteigt. Der Beitragssatz ist je nach Kanton und Familienausgleichskasse unterschiedlich.
Nichterwerbstätige:
Für Nichterwerbstätige sieht das FamZG keine Beitragspflicht vor. Die Kantone können aber unter bestimmten Voraussetzungen eine Beitragspflicht einführen; dies ist in den Kantonen AR, GL, SO, TG und TI der Fall.