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Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft

Wer kann Familienzulagen beziehen?

Es können Familienzulagen beziehen:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausserhalb der Landwirtschaft:
    Auf diese Personen ist das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) anwendbar.
  • Nichterwerbstätige:
    Das FamZG gibt auch den Nichterwerbstätigen im Sinne der AHV mit bescheidenem Einkommen grundsätzlich einen Anspruch auf Familienzulagen.
  • Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind:
    Ihre Anspruch ist im Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) gesondert geregelt. Es gibt sowohl selbstständigen Landwirten wie auch landwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Anspruch auf Familienzulagen.
  • Selbstständigerwerbende ausserhalb der Landwirtschaft:
    Seit 1. Januar 2013 sind alle Selbständigerwerbenden in der Schweiz obligatorisch dem Familienzulagengesetz unterstellt.

Wer ist erstanspruchsberechtigt?

Seit 1. Januar 2013 sind alle Selbständigerwerbenden obligatorisch dem Bundesgesetz über die Familienzulagen unterstellt; sie sind beitragspflichtig und anspruchsberechtigt. Dies zieht insbesondere allfälligen Änderungen in der (Erst-)Anspruchsberechtigung nach sich.

Für jedes Kind darf nur eine Zulage ausgerichtet werden. Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen, richtet sich der Anspruch nach der folgenden Reihenfolge, die nicht nur zwischen Mutter und Vater, sondern auch für andere Berechtigte massgebend ist:

  • Die erwerbstätige Person.
  • Die Person, welche die elterliche Sorge innehat oder bis zur Mündigkeit innehatte.
  • Bei gemeinsamer elterlicher Sorge oder wenn keine der berechtigten Personen die elterliche Sorge hat, ist in erster Linie anspruchsberechtigt, wer überwiegend mit dem Kind zusammenlebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; bei Trennung oder Scheidung hat deshalb in erster Linie Anspruch, wer das Kind bei sich betreut.
  • Leben beide Eltern mit dem Kind zusammen, was bei verheirateten Eltern die Regel ist, so hat Vorrang, wer im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet.
  • Arbeiten beide oder arbeitet keiner der Elternteile im Wohnsitzkanton des Kindes, so bezieht die Familienzulagen, wer das höhere AHV-pflichtige Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit hat. Bezieht keiner ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, so hat Vorrang, wer das höhere Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bezieht.

Die zweitanspruchsberechtigte Person hat Anspruch auf den entsprecheden Differenzbetrag, wenn die gesetzlichen Familienzulagen in ihrem Kanton höher sind als im Kanton, in dem die Familienzulagen vorrangig ausgerichtet werden. Für Nichterwerbstätige besteht kein Anspruch auf Differenzzahlung.

Mit dem nachstehenden Berechnungstool kann für die meisten Konstellationen die Erst- und Zweitanspruchsberechtigung bestimmt werden. Änderungen in der Anspruchsberechtigung müssen umgehend gemeldet werden. Im Zweifelsfall kontaktieren Sie bitte die zuständige Familienausgleichskasse.

Berechnungstool: Erstanspruchsberechtigung Familienzulagen

Beispiele finden Sie in folgendem Merkblatt:

Welche Voraussetzungen gelten?

Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende Anspruch auf Familienzulagen.

Sonderfälle:

  • Es besteht auch bei Teilzeitarbeit Anspruch auf die vollen Familienzulagen, sofern der Lohn mindestens 612 Franken im Monat bzw. 7 350 Franken im Jahr beträgt.
  • Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern werden zusammengezählt. Zuständig für die Familienzulagen ist derjenige Arbeitgeber, der den höchsten Lohn ausrichtet.
  • Der Anspruch auf Familienzulagen entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Bei Arbeitsverhinderungen wie Krankheit oder Unfall werden die Familienzulagen auf jeden Fall während des Monats, in dem die Arbeitsverhinderung eintritt, und während der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet. Sie werden auch während verschiedener Urlaube ausgerichtet, zum Beispiel während des Mutterschaftsurlaubs  ausgerichtet, längstens jedoch während 16 Wochen, sowie während des Vaterschaftsurlaubs, längstens jedoch während 2 Wochen.

Nichterwerbstätige haben nur einen Anspruch, wenn ihr steuerbares Einkommen nach Bundesrecht 44 100 Franken im Jahr nicht übersteigt und sie keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen. Ausgeschlossen sind auch Personen, die eine ordentliche Altersrente beziehen oder deren Ehegatten eine ordentliche Altersrente beziehen oder selbstständigerwerbend sind.

Waadt hat die Einkommensgrenze auf 58 800 Franken angehoben, Genf, Jura und Tessin haben diese sogar aufgehoben. In allen übrigen Kantonen gilt die Einkommensgrenze des FamZG.

Für welche Kinder besteht Anspruch auf Familienzulagen?

Im Grundsatz besteht ein Anspruch auf Familienzulagen für alle Kinder, für welche die Bezügerin oder der Bezüger von Familienzulagen aufkommt:

  • eigene Kinder, und zwar unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht oder ob es sich um adoptierte Kinder handelt;
  • Stiefkinder, die überwiegend im Haushalt des Stiefelternteils leben oder bis zur Mündigkeit lebten;
  • Pflegekinder, die unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind;
  • Geschwister und Enkelkinder, für deren Unterhalt die bezugsberechtigte Person überwiegend aufkommt.
Die Familienzulagen wie auch die Differenzzahlungen müssen zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen an die Person, die für das Kind sorgt, weitergeleitet werden. Werden die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse des Kindes verwendet, so können sie direkt an das Kind oder die sorgeberechtigte Person ausgerichtet werden.

Wie hoch sind die Familienzulagen?

Das FamZG sieht die folgenden Familienzulagen vor, welche die Kantone noch erhöhen können:

  • Eine Kinderzulage von mindestens 200 Franken pro Monat; sie wird ab dem Geburtsmonat des Kindes bis und mit dem Monat ausgerichtet, in dem der 16. Geburtstag des Kindes liegt; besteht bereits vor dem 16. Geburtstag Anspruch auf eine Ausbildungszulage, so wird diese anstelle der Kinderzulage ausgerichtet; ausserdem wird die Kinderzulage für Kinder zwischen 16 und 20 Jahren entrichtet, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
  • Eine Ausbildungszulage von mindestens 250 Franken pro Monat; sie wird ab dem Monat, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, ausgerichtet, frühestens jedoch für den Monat in dem der 15. Geburtstag des Kindes liegt; für Kinder, die das 16. Altersjahr vollendet haben und noch die obligatorische Schule besuchen, besteht ab dem Monat, der auf den 16. Geburtstag folgt, ebenfalls Anspruch auf Ausbildungszulagen; die Ausbildungszulage wird bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Altersjahr vollendet.

Die Kantone können ausserdem Geburts- und Adoptionszulagen einführen.

Es gelten folgende kantonalen Ansätze für die Familienzulagen:

Wie können Familienzulagen beantragt werden?

Wer Familienzulagen beansprucht, muss diese mit einem dafür vorgesehenen Fragebogen beantragen. Dabei müssen alle nötigen Angaben gemacht und die notwendigen Belege beigelegt werden.

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stellen den Antrag bei ihrem Arbeitgeber. Die Familienausgleichskassen können Ausnahmen vorsehen. In der Regel zahlen die Arbeitgeber die Familienzulagen zusammen mit dem Lohn aus. Die Familienausgleichskassen verrechnen ihrerseits die ausbezahlten Familienzulagen mit den geschuldeten Beiträgen.
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber sowie Selbständigerwerbende stellen den Antrag bei der Familienausgleichskasse, der sie angeschlossen sind. Sie erhalten die Familienzulagen direkt ausbezahlt.
  • Nichterwerbstätige stellen den Antrag in der Regel bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons. Sie erhalten die Familienzulagen direkt ausbezahlt.
Der Anspruch auf Familienzulagen kann rückwirkend geltend gemacht werden, doch ist er auf fünf Jahre vor der Anmeldung beschränkt. Diese Frist gilt für alle seit dem 1. Januar 2009 entstandenen Ansprüche. Für frühere Ansprüche nach kantonalem Recht sind ausschliesslich die in den damals gültigen kantonalen Gesetzen festgelegten Fristen massgebend.

Änderungen der persönlichen, finanziellen und beruflichen Verhältnisse, die den Anspruch auf Familienzulagen und dessen Höhe beeinflussen, müssen dem Arbeitgeber bzw. der zuständigen Familienausgleichskasse unaufgefordert gemeldet werden. Das betrifft auch solche, die zu einer Änderung in der Erstanspruchsberechtigung führen. Das sind beispielsweise:

  • Geburt oder Tod eines Kindes sowie Wegzug des Kindes aus der Schweiz;
  • Beginn, Abbruch oder Beendigung der Ausbildung eines Kindes;
  • Trennung oder Scheidung sowie Änderungen bei der elterlichen Sorge;
  • Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den anderen Elternteil sowie Wechsel des Kantons, in dem der andere Elternteil erwerbstätig ist oder in dem das Kind wohnt;
  • beim Bezug von Familienzulagen für Nichterwerbstätige Änderung der Einkommensverhältnisse und Beginn eines Anspruchs auf Grund einer Erwerbstätigkeit.
Ungerechtfertigter Leistungsbezug und die Verletzung von Meldepflichten sind strafbar. Zu Unrecht bezogene Familienzulagen müssen zurückerstattet werden.

Werden Familienzulagen ins Ausland ausgerichtet?

Familienzulagen werden für Kinder im Ausland nur dann ausgerichtet, wenn die Schweiz aufgrund eines Abkommens über Soziale Sicherheit dazu verpflichtet ist:

  • An Staatsangehörige von EU- bzw. EFTA-Ländern werden die Famili­enzulagen für Kinder, die in Ländern der EU, bzw. der EFTA wohnen, ungekürzt ausgerichtet. 
  • Das neue Abkommen mit dem Vereinigten Königreich, das seit dem 1. November 2021 in Kraft ist, erstreckt sich nicht auf Famili­enleistungen; diese können daher grundsätzlich nicht für im Vereinigten Königreich lebende Kinder ausbezahlt werden, ausser es handelt sich um eine Situation, die unter das Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger fällt. Für weitere Informationen konsultieren Sie bitte die Website des Bun­desamtes für Sozialversicherungen (BSV): www.bsv.admin.ch > Sozial­versicherungen > Internationale Sozialversicherung > Austritt des Ver­einigten Königreichs aus der EU (Brexit).

Geburts- und Adoptionszulagen werden jedoch nicht exportiert.

Wie erfolgt die Unterstellung an eine Familienausgleichskasse?

Es gibt in jedem Kanton eine Familienausgleichskasse, die von der kantonalen AHV-Ausgleichskasse geführt wird; alle übrigen AHV-Ausgleichskassen können in allen Kantonen Familienausgleichskassen für die ihnen angeschlossenen Arbeitgeber führen, müssen es aber nicht. Es gibt auch weitere von den Kantonen anerkannte berufliche und zwischenberufliche Familienausgleichskassen.

Arbeitgeber:
Die Arbeitgeber müssen sich in jedem Kanton, in dem sie ihren Geschäftssitz haben oder Zweigniederlassungen betreiben und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, einer dort tätigen Familienausgleichskasse anschliessen. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn sie nur Personal ohne Kinder beschäftigen. Zweigniederlassungen sind dem Kanton unterstellt, in dem sie sich befinden, und nicht dem Kanton des Hauptsitzes. Die Kantone können aber von diesem Grundsatz abweichende Vereinbarungen treffen.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie für die AHV erfasst sind. Sie müssen sich dort einer Familienausgleichskasse anschliessen, dies auch dann, wenn sie keine Familienzulagen beziehen.

Selbständigerwerbende:
Die Selbständigerwerbenden müssen sich im Kanton ihres Geschäftssitzes zwingend einer Familienausgleichskasse anschliessen.

Nichterwerbstätige:
Nichterwerbstätige werden in der Regel von der kantonalen AHV-Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons erfasst.

Wie werden die Familienzulagen finanziert?

Arbeitgeber:
Die Arbeitgeber finanzieren die Familienzulagen, indem sie auf den von ihnen ausgerichteten AHV-pflichtigen Löhnen Beiträge an die FAK entrichten. Die Höhe der Beiträge ist je nach Kanton und Familienausgleichskasse unterschiedlich. Im Kanton Wallis müssen sich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Finanzierung beteiligen.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber zahlen auf ihrem AHV-pflichtigen Lohn die Beiträge selber. Der Beitragssatz entspricht grundsätzlich demjenigen für die Arbeitgeber.

Selbständigerwerbende:
Die Selbständigerwerbenden finanzieren die Familienzulagen, indem sie auf ihrem AHV-pflichtigen Einkommen Beiträge an die Familienausgleichskasse entrichten. Die Beiträge werden nur auf dem Teil des Einkommens erhoben, der 148'200 Franken im Jahr nicht übersteigt. Der Beitragssatz ist je nach Kanton und Familienausgleichskasse unterschiedlich.

Nichterwerbstätige:
Für Nichterwerbstätige sieht das FamZG keine Beitragspflicht vor. Die Kantone können aber unter bestimmten Voraussetzungen eine Beitragspflicht einführen; dies ist in den Kantonen AR, GL, SO, TG und TI der Fall.