Nach der Höhe der Erwerbseinbusse in Prozent.
Um den Grad der Invalidität zu bestimmen, unterscheidet die IV zwischen:
- Erwerbstätigen
- Nichterwerbstätigen und
- teilweise Erwerbstätigen.
Bei Erwerbstätigen bemisst die IV-Stelle den Invaliditätsgrad mit einem Einkommensvergleich. Sie ermittelt dabei zuerst das Erwerbseinkommen, das ohne den Gesundheitsschaden erzielt werden könnte. Davon zieht sie das Erwerbseinkommen ab, das nach dem Gesundheitsschaden und nach der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen auf zumutbare Weise erreicht werden könnte, unabhängig davon, ob dieses Einkommen tatsächlich erzielt wird. Daraus ergibt sich ein Fehlbetrag: die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Drückt man diesen in Prozenten aus, erhält man den Invaliditätsgrad. Findet also ein Handwerker, der wegen eines Rückenleidens den Beruf aufgeben musste, nur noch eine leichtere Arbeit, bei der er wesentlich weniger verdient, wird der Invaliditätsgrad folgendermassen berechnet:
- Einkommen als gelernter Handwerker: Fr. 50 000.--
- Zumutbares Einkommen bei leichterer Arbeit: Fr. 22 000.--
- Differenz: Fr. 28 000.--
Die Erwerbseinbusse von Fr. 28 000.-- entspricht 56 %. Damit liegt auch der Invaliditätsgrad des Handwerkers bei 56 %, was zu einer halben Rente führt.
Bei Nichterwerbstätigen bemisst die IV-Stelle den Invaliditätsgrad mit einem Betätigungsvergleich: Fachleute der IV klären an Ort und Stelle ab, wie stark sich die Behinderung im bisherigen Aufgabenbereich, also zum Beispiel im Haushalt, auswirkt.
Bei teilweise Erwerbstätigen bemisst die IV-Stelle den Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen: im Erwerbsleben (Erwerbseinbusse) und im bisherigen Aufgabenbereich (Betätigungsvergleich).