Schnellnavigation (Accesskeys)

Sprachnavigation

Start Inhalt

Allgemeines

Was ist die IV?

«Die Schwester der AHV»

Die schweizerische Invalidenversicherung (IV) ist wie die AHV und die Krankenversicherung eine gesamtschweizerische obligatorische Versicherung. Ihr Ziel ist es, den Versicherten mit Eingliederungsmassnahmen oder Geldleistungen die Existenzgrundlage zu sichern, wenn sie invalid werden.

Die IV ist Teil des eidgenössischen Sozialversicherungsnetzes. Dieses basiert auf dem Drei-Säulen-Prinzip: die staatliche Versicherung mit IV, AHV und den Ergänzungsleistungen (EL) als erste Säule, die berufliche Vorsorge (Pensionskasse) als zweite Säule und die Selbstvorsorge als dritte Säule. Dieses Sozialversicherungssystem wird ergänzt durch die öffentliche Sozialhilfe: Auch als Fürsorge bezeichnet, bildet sie das letzte Auffangnetz.

Wie bei der AHV und den Ergänzungsleistungen besteht auch bei der IV ein Rechtsanspruch auf Leistungen, wenn die im Gesetz genau festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Die schweizerische Invalidenversicherung gibt es seit 1960. Ihre Entstehung geht auf das Jahr 1925 zurück, als das Schweizer Stimmvolk einem Verfassungsartikel zur Schaffung einer Alters- und Invalidenversicherung zustimmte.

Wer ist bei der IV versichert?

Alle, die in der Schweiz wohnen oder erwerbstätig sind.

Obligatorisch bei der IV versichert sind

  • alle Personen, die in der Schweiz wohnen, und
  • alle Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind.
Freiwillig bei der AHV versichern können sich zudem Staatsangehörige der Schweiz, der EU oder der EFTA, die im Ausland ausserhalb der EU oder EFTA wohnen. Sie können ihre Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen weiterführen, um so eine spätere Rentenkürzung wegen Beitragslücken zu verhindern. Auskünfte erteilen die schweizerischen Botschaften und Konsulate.

Für Angehörige der EU oder EFTA und von anderen Staaten, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, gelten zum Teil besondere Bestimmungen.

Was bedeutet Invalidität im Sinne der IV?

Erwerbsunfähigkeit aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung.

Die IV definiert Invalidität als eine durch körperlichen, psychischen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte Erwerbsunfähigkeit bzw. Unfähigkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich (z. B. im Haushalt) zu betätigen.

Diese Unfähigkeit muss bleibend sein oder längere Zeit (mindestens ein Jahr) dauern. Es spielt jedoch keine Rolle, ob der Gesundheitsschaden schon bei der Geburt bestanden hat oder Folge einer Krankheit oder eines Unfalls ist.

Invalidität besteht also unter folgenden Voraussetzungen:

  • Es liegt ein Gesundheitsschaden vor,
  • es besteht eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit bzw. Unfähigkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, und
  • die Erwerbsunfähigkeit ist durch den Gesundheitsschaden verursacht.

Wie kann ein Anspruch auf Leistungen geltend gemacht werden?

Mit der Früherfassung und der Anmeldung.


Früherfassung

Durch die frühzeitige Erfassung von Personen, die wegen eines Gesundheitsschadens arbeitsunfähig geworden sind, soll der Eintritt einer Invalidität verhindert werden. Die IV kann präventiv tätig werden.

Für die Früherfassung können versicherte Personen bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons gemeldet werden. Das Formular Meldeverfahren kann auf unserer Seite heruntergeladen oder bei den IV-Stellen, den Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen bezogen werden. Die Früherfassung ist aber noch keine Anmeldung für eine IV-Leistung.

Meldeberechtigt sind:

  • die versicherte Person sowie ihre gesetzliche Vertretung,
  • die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen,
  • der oder die Arbeitgebende,
  • die behandelnden Ärzte oder Ärztinnen und Chiropraktoren,
  • die Krankentaggeldversicherer,
  • der Unfallversicherer,
  • die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge,
  • die Arbeitslosenversicherung,
  • die Sozialhilfeorgane,
  • die Militärversicherung.

Die Meldung kann eingereicht werden, wenn die versicherte Person während mindestens 30 Tagen gesundheitsbedingt arbeitsunfähig war oder innerhalb eines Jahres wiederholt Absenzen aufweist und die Gefahr einer Chronifizierung des Leidens besteht. Die versicherte Person ist vorgängig über die Meldung zu informieren.

Die IV-Stelle klärt ab, ob sie tatsächlich zuständig ist und entscheidet, ob eine Anmeldung für IV-Leistungen sinnvoll ist.

IV-Anmeldung
Zum Bezug von Leistungen der IV müssen versicherte Personen bei der IV-Stelle ihres Wohnsitzkantons eine Anmeldung einreichen. Für im Ausland wohnhafte Versicherte ist die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig. Das amtliche Anmeldeformular kann auf dieser Internetseite sowie bei den IV-Stellen, den Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen bezogen werden.

Einen Anspruch anmelden können:

  • die versicherte Person oder ihr gesetzlicher Vertreter,
  • Behörden oder Dritte, die die versicherte Person regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen.

Die Anmeldung soll frühzeitig erfolgen, wenn der Gesundheitsschaden Leistungen der IV auslösen kann. Eine verspätete Anmeldung kann einen Verlust von Leistungen zur Folge haben.

Was geschieht nach der Anmeldung?

Die IV-Stelle klärt den Anspruch ab.

Nach Eingang der Anmeldung prüft die IV-Stelle, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen der IV erfüllt sind. Sie holt alle Auskünfte ein, die für die Abklärung des Gesundheitszustandes, der erwerblichen Situation oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich der versicherten Person notwendig sind.

Ein interdisziplinäres Team (Fachpersonen der beruflichen Eingliederung, der Arbeitsvermittlung, der Abklärungsstellen, der Sachbearbeitung, des Rechtsdienstes, sowie Ärzte und Ärztinnen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) wirkt bei der Abklärung und der Entscheidfindung mit. Die IV-Stellen arbeiten mit den anderen betroffenen Sozial- und Privatversicherungen eng zusammen.

Ärzte und Ärztinnen der RAD prüfen die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen. Bei Bedarf untersucht ein Arzt oder eine Ärztin des RAD die versicherte Person. Nötigenfalls können die IV-Stellen zusätzliche ärztliche Unterlagen und Gutachten von Fachärzten/Fachärztinnen verlangen oder Untersuchungen in einer medizinischen Abklärungsstelle der IV (MEDAS) veranlassen.

Für die Prüfung des Rentenanspruchs bei Selbständigerwerbenden, bei teilweise oder ganz im Haushalt tätigen Versicherten, sowie des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung und gewisse Hilfsmittel kann eine Abklärung an Ort und Stelle durch den Abklärungsdienst der IV-Stelle erfolgen.

Das Fachpersonal für berufliche Eingliederung prüft mögliche Integrationsmassnahmen und Massnahmen beruflicher Art. Die versicherte Person wird dabei zu persönlichen Gesprächen eingeladen und im Hinblick auf die berufliche Eingliederung beraten. Es wird ein Eingliederungsplan erstellt und dessen Umsetzung in die Wege geleitet.

Es können Massnahmen der Frühintervention angeordnet werden, um den bestehenden Arbeitsplatz zu erhalten oder die betroffene Person in einen anderen Arbeitsplatz einzugliedern.

Die IV-Stelle fasst in der Regel innerhalb von sechs Monaten ab Einreichung der IV-Anmeldung den Grundsatzentscheid, ob der Eingliederungsweg gewählt werden kann oder ob die Rentenfrage zu prüfen ist.

IV-Stellen und Ausgleichskassen
In jedem Kanton gibt es eine IV-Stelle. Sie entscheidet darüber, auf welche Leistungen der IV die Versicherten Anspruch haben. Für die Berechnung und Auszahlung der Taggelder und IV-Renten sind die Ausgleichskassen zuständig.

Welche Mitwirkungspflicht haben die Versicherten?

Die Versicherten haben die Pflicht zur Selbsteingliederung.

Versicherte Personen müssen alles ihnen Zumutbare tun, um den Eintritt einer Invalidität zu verhindern. Alle jene Massnahmen gelten als zumutbar, die dem
Gesundheitszustand angemessen sind.

Von den Versicherten wird erwartet, dass sie sich aktiv an der Umsetzung aller zumutbaren Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen (wie Massnahmen beruflicher Art oder medizinische Behandlungen) beteiligen, damit der bestehende Arbeitsplatz erhalten bleibt, eine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt oder eine anderweitige Eingliederung ins Berufsleben stattfinden kann.

Sie haben die IV-Stellen beim Einholen der notwendigen Unterlagen zu unterstützen und erhebliche Änderungen der beruflichen, familiären und gesundheitlichen Situation zu melden.

Kommt die versicherte Person diesen Verpflichtungen nicht nach, können die Leistungen gekürzt oder verweigert werden.

Was können Versicherte tun, wenn sie mit dem Entscheid nicht zufrieden sind?

Vorbescheid

Nach Abschluss aller notwendigen Abklärungen erhalten die Versicherten und die betroffenen Versicherungsträger von der IV-Stelle einen Vorbescheid, der über den vorgesehenen Entscheid informiert. Innert 30 Tagen können diese Akteneinsicht nehmen und sich zum geplanten Entscheid äussern.


Verfügung
Erhebt die versicherte Person keine Einwände und gehen innerhalb der gesetzten Frist auch keine Stellungnahmen von den Parteien ein, erlässt die IV-Stelle die Verfügung.

Bringen die versicherten Personen oder die Parteien Einwände vor, ist die IV-Stelle gehalten, in der Verfügung zu diesen Stellung zu nehmen und diese zu
berücksichtigen.

Beschwerde
Die versicherte Person und die beteiligten Parteien, die mit der Verfügung nicht einverstanden sind, können innerhalb von 30 Tagen beim kantonalen Versicherungsgericht des Wohnsitzkantons schriftlich Beschwerde erheben.

Versicherte mit Wohnsitz im Ausland richten die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen.

Gegen ein Urteil des kantonalen Versicherungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts kann in der Folge bei der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts in Luzern Beschwerde erhoben werden. Die schriftliche Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen einzureichen.

Das Beschwerdeverfahren betreffend IV-Leistungen ist kostenpflichtig.