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Glossar

Hilflosenentschädigungen IV

Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit für alltägliche Verrichtungen (Ankleiden, Auskleiden, Aufstehen, Sitzen, Essen usw.) dauernd auf Hilfe Dritter angewiesen ist oder der persönlichen Überwachung bedarf. Versicherte mit einer schweren Sinnesschädigung können auch Anspruch auf Hilflosenentschädigung haben. Die Hilflosenentschädigung ist ein monatlicher Geldbetrag der IV, mit dem die betroffene Person oder ihre Familie die notwendige Unterstützungsleistung (ganz oder teilweise) finanzieren kann.

Merkblatt 4.13 - Hilflosenentschädigungen der IV