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Rente für Verheiratete oder Hinterbliebene

Marlies ist zehn Jahre jünger als ihr Ehemann Peter. Sie ist vielseitig als Hausfrau und Mutter engagiert und freut sich, dass sich Peter in diesem Jahr mit 65 Jahren pensionieren lässt.


Beitragspflicht durch Ehemann erfüllt

Für die letzten 30 Jahre bezahlte Peter jeweils mehr als den doppelten Mindestbeitrag an die AHV / IV / EO. Dadurch wurde Marlies von ihrer Beitragspflicht befreit.

Anmeldung als Nichterwerbstätige

Nun ist Peter pensioniert, aber Marlies hat noch zehn Jahre, bis sie das Rentenalter erreicht. Um Beitragslücken zu verhindern, meldet sich Marlies als Nichterwerbstätige bei der Ausgleichskasse an, von welcher ihr Mann die Rente erhält.


Vermögen und Renteneinkommen sind entscheidend

Die Höhe der Beiträge als Nichterwerbstätige an die AHV / IV / EO hängt von ihrem und Peters Vermögen sowie Einkommen in Form der Alters- und Pensionskassenrente sowie anderen Renten ab.

KEINE BEITRAGSLÜCKEN

dank Anmeldung als Nichterwerbstätige

WENN MEIN MANN PENSIONIERT WIRD, ÜBERNIMMT ER DEN HAUSHALT.


Marlies Weber, 1967, Hausfrau und Mutter
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TROTZ DES TODES VON KURT GEHT DAS LEBEN WEITER.


Marlene Hirschmann, 1967, kaufm. Angestellte und Mutter

Marlene ist Mutter von zwei Kindern und arbeitet Teilzeit als kaufmännische Angestellte. Ihr Mann Kurt ist vor 15 Jahren gestorben.


Witwen- und Waisenrente

Marlene erhält seit dem Tod ihres Mannes eine Witwenrente. Ihre beiden Kinder Sabrina und Patrick bekamen bis zu ihrem Schul- und Berufsabschluss je eine Waisenrente. Die Höhe der Renten wurde von der Ausgleichskasse aufgrund Kurts Beitragsjahre, seinem Erwerbseinkommen und den Erziehungsgutschriften berechnet.


Die höhere Rente wird ausbezahlt

In zehn Jahren erreicht Marlene das Rentenalter 64 und hat Anspruch auf ihre Altersrente. Gleichzeitig hat sie immer noch Anspruch auf ihre Witwenrente. Ihr wird jedoch nur die höhere der beiden Renten ausbezahlt.

Anspruch

auf Witwen- und Altersrente


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