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Altersrenten

Wann entsteht der Anspruch auf eine Altersrente?

Beim Erreichen des ordentlichen Referenzalters.

Der Anspruch auf die Altersrente beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Erreichung des ordentlichen Rentenalters folgt. Er erlischt erst am Ende des Monats, in dem die rentenberechtigte Person stirbt.

Für Frauen liegt das ordentliche Rentenalter bei 64 und für Männer bei 65 Jahren.

Ab dem 1. Januar 2025 liegt das Referenzalter für Männer bei 65 Jahren und für Frauen erhöht sich das bisherige Referenzalter 64 schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr.

Ab 2028 gilt für Frauen und Männer ein einheitliches Referenzalter von 65 Jahren.

Wann besteht der Anspruch auf eine Kinderrente?

Der Anspruch auf eine Kinderrente zur Altersrente besteht generell für Söhne und Töchter,

  • bis zum 18. Geburtstag oder
  • bis sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben, längstens aber bis zum 25. Geburtstag.

Für Pflegekinder gelten besondere Bestimmungen.

Was bedeutet flexibles Rentenalter?

Die Rente kann vorbezogen oder aufgeschoben werden.

Rentenvorbezug:
Frauen und Männer können ihre ganze Altersrente oder einen Anteil davon ab dem ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. Altersjahres vorbeziehen. Frauen mit Jahrgang 1961 bis 1969 können ihre Altersrente weiterhin mit 62 Jahren vorbeziehen. Für sie gelten spezielle Übergangsregelungen. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei Ihrer Ausgleichskasse.

Während der Vorbezugsdauer besteht kein Anspruch auf Kinderrenten.

Rentenaufschub:
Wer die Rente um mindestens ein bis maximal fünf Jahre aufschiebt, erhält für die Dauer des gesamten Rentenbezugs eine erhöhte Rente.

Kombination:
Die Kombination von Vorbezug und Aufschub ist ebenfalls möglich. Ein Teil der Altersrente kann vorbezogen und ein Teil kann nach Erreichung des Referenzalters aufgeschoben werden.

Wie gross die Kürzung oder der Zuschlag ausfällt, wird nach versicherungs-mathematischen Grundsätzen berechnet. Bei Ehepaaren ist es auch möglich, dass ein Ehepartner die Rente vorbezieht und der andere aufschiebt.

Wann müssen sich Versicherte für den Rentenbezug anmelden?

Drei bis vier Monate vor Erreichen des Rentenalters.

Wer seine Altersrente beziehen will, sollte die Anmeldung etwa 3 bis 4 Monate vor Erreichen des Rentenalters einreichen, denn es kann einige Zeit dauern, bis die Ausgleichskasse die nötigen Unterlagen beschafft und die Höhe der Rente berechnet hat. Lässt der Bescheid der Ausgleichskasse über die Höhe der Rente dennoch länger als zwei Monate nach Anspruchsbeginn auf sich warten, können Versicherte bei der zuständigen Ausgleichskassen verlangen, dass ihnen provisorische Zahlungen ausgerichtet werden.

Rentenvorbezug:
Die Anmeldung muss spätestens am letzten Tag des Monats, in welchem das entsprechende Altersjahr vollendet wird, eingereicht werden. Andernfalls kann der Rentenvorbezug erst mit Wirkung ab dem nächstfolgenden Geburtstag geltend gemacht werden. Eine rückwirkende Anmeldung ist ausgeschlossen.

Rentenaufschub:
Der Aufschub ist spätestens innerhalb eines Jahres nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters mittels einer sogenannten Aufschubserklärung auf dem normalen Anmeldeformular zu erklären.

Erklärvideo «Anmeldung Altersrente»

Wie werden die Altersrenten berechnet?

Mittels Beitragsdauer und Jahreseinkommen.

Zwei Faktoren bestimmen die Höhe der Renten: Die «anrechenbaren Beitragsjahre» und das «massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen». Eine Vollrente erhält, wer ab dem 20. Altersjahr bis zum ordentlichen Rentenalter jedes Jahr lückenlos AHV-Beiträge bezahlt hat.

Wurden die Beiträge jedoch nicht ohne Unterbruch einbezahlt oder fehlen sogar ganze Beitragsjahre, bestehen so genannte Beitragslücken. Die AHV kann nur eine Teilrente ausrichten: Ein fehlendes Beitragsjahr führt in der Regel zu einer Rentenkürzung um mindestens 2,3 %.

Die Höhe der Rente hängt jedoch nicht nur davon ab, ob jemand die vollständigen Beitragsjahre vorweisen kann oder nicht. Sie wird ebenso von der Höhe des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens beeinflusst. Dieses kann sich aus bis zu drei Elementen zusammensetzen:

  • dem aufgewerteten Durchschnitt der versicherten Einkommen,
  • dem Durchschnitt der Erziehungsgutschriften (die Summe der Erziehungsgutschriften dividiert durch die gesamte Beitragsdauer),
  • dem Durchschnitt der Betreuungsgutschriften (die Summe der Betreuungsgutschriften dividiert durch die gesamte Beitragsdauer).
Die Höhe der Rente ist nach unten wie nach oben begrenzt: Die Maximalrenten sind höchstens doppelt so hoch wie die Minimalrenten.

Was sind Erziehungsgutschriften?

Fiktive Einkommen, die bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden.

Diese Gutschriften sind keine direkten Geldleistungen, sondern Zuschläge zum Erwerbseinkommen, die erst bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Anspruch auf Erziehungsgutschriften haben Altersrentner und -rentnerinnen für jedes Jahr, in dem sie Kinder unter 16 Jahren hatten. Erziehungsgutschriften betragen das Dreifache der jährlichen Minimalrente zum Zeitpunkt des Anspruchsbeginns. Bei verheirateten Personen wird die Gutschrift während der Ehejahre je zur Hälfte auf die Ehepartner aufgeteilt.

Was sind Betreuungsgutschriften?

Zuschläge zum Erwerbseinkommen für die Betreuung von pflegebedürftigen Verwandten.

Diese Gutschriften sind wie die Erziehungsgutschriften keine direkten Geldleistungen, sondern Zuschläge zum Erwerbseinkommen, die jedoch im Individuellen Konto vermerkt werden. Wer pflegebedürftige Verwandte betreut, hat Anspruch auf Betreuungsgutschriften. Im Gegensatz zu den Erziehungsgutschriften müssen diese jährlich bei der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse geltend gemacht werden. Der Anspruch besteht jedoch nicht für jene Jahre, in welchen Erziehungsgutschriften angerechnet werden können.

Was ist eine Plafonierung?

Kürzung der Rente.

Die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaares darf höchstens 150 % der Maximalrente betragen. Wird dieser Höchstbetrag überschritten, müssen die Einzelrenten entsprechend gekürzt werden.

Was bedeutet Splitting?

Einkommensteilung während der Ehe.

Um die Altersrente von verheirateten, verwitweten oder geschiedenen Personen festzulegen, werden die Einkommen, welche die beiden Ehegatten während der Ehejahre erzielt haben, aufgeteilt und je zur Hälfte den Ehegatten gutgeschrieben. Diese Einkommensteilung wird Splitting genannt.


Ein Splitting wird ausschliesslich vorgenommen, wenn

  • die Ehe durch Scheidung aufgelöst wird,
  • wenn beide Ehepartner das Referenzalter erreichen,
  • wenn eine verwitwete Person das Referenzalter erreicht,
  • wenn beide Ehepartner Anspruch auf eine Invalidenrente haben, oder
  • wenn ein Ehepartner Anspruch auf eine Invalidenrente hat und der andere Ehepartner das Referenzalter erreicht.