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Betreuungsentschädigung

Für wen ist die Betreuungsentschädigung?

Die Betreuungsentschädigung ist für Eltern vorgesehen, deren minderjäh­riges Kind eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung erleidet und da­durch einen erhöhten Bedarf an Begleitung und Pflege hat. Eltern, welche die Anspruchsvoraussetzungen für die Betreuungsentschädigung erfüllen, haben Anspruch auf den damit verbundenen Urlaub bzw. den Erwerbser­satz.

 

Wann gilt ein Kind gesundheitlich als schwer beeinträchtigt?

Ein Kind gilt als gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn:

  • eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychi­schen Zustandes eingetreten ist;
  • der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorherseh­bar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist;
  • ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht; und
  • mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss.

Die schwere gesundheitliche Beeinträchtigung ist von Bagatellkrankheiten und leichten Unfallfolgen abzugrenzen: Schwere gesundheitliche Beein­trächtigungen verlangen eine intensive Betreuung durch die Eltern.

Was ist der Betreuungsurlaub?

Der Betreuungsurlaub besteht aus maximal 14 Wochen, die mit 98 Taggel­dern entschädigt werden. Der Betreuungsurlaub kann am Stück bezogen werden, wochen- oder ein­zeltageweise. Die Anzahl der effektiven Urlaubstage richtet sich nach dem Beschäftigungsgrad. Die Eltern können den Urlaub frei unter sich aufteilen.

Wann besteht ein Anspruch auf Betreuungsentschädigung?

Es besteht ein Anspruch auf die Betreuungsentschädigung, wenn die Mutter oder der Vater eines Kindes, das gesundheitlich schwer beein­trächtigt ist, die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrochen hat.

Wann beginnt und endet der Anspruch?

Der Anspruch des jeweiligen Elternteils auf die Betreuungsentschädigung beginnt am Tag des Unterbruchs der Erwerbstätigkeit für die Betreuung des gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes. Die Rahmenfrist von 18 Monaten beginnt am Tag, für den der erste der beiden Elternteile ein Taggeld bezieht. 

Der Anspruch auf die Betreuungsentschädigung endet spätestens 18 Mo­nate nachdem das erste Taggeld bezogen wurde (Rahmenfrist). Er endet vor Ablauf dieser Frist, wenn die 98 Taggelder bezogen wurden.

Wie hoch ist die Betreuungsentschädigung?

Die Betreuungsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Sie beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches Sie unmittel­bar vor dem Bezug Ihrer Urlaubstage erzielt haben, höchstens aber 220 Franken pro Tag.

Das maximale Taggeld wird mit einem Monatseinkom­men von 8 250 Franken (8 250 Franken x 0,8 ÷ 30 Tage = 220 Franken/Tag) und bei Selbständigerwerbenden mit einem AHV-pflichtigen Jahres­einkommen von 99 000 Franken (99 000 Franken x 0.8 ÷ 360 Tage = 220 Franken/Tag) erreicht.

Wie kann der Anspruch geltend gemacht werden?

Es muss pro Elternteil eine Anmeldung für die gesamte Anspruchsdauer ausgefüllt werden. In der Anmeldung braucht es auch Angaben zum anderen Elternteil. Es muss zudem bekanntgegeben werden, ob die Eltern den Urlaub aufteilen.

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber meldet jeweils per Ende Monat die abgerechneten Urlaubstage und den während des Entschädigungsan­spruchs ausgerichteten Lohn. Hierfür ist die Arbeitgeberin oder der Arbeit­geber zuständig, für die oder den die Eltern im jeweiligen Zeitraum erwerbstätig waren.

Wie wird die Betreuungsentschädigung ausbezahlt?

Wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber für die Dauer des An­spruchs Lohnfortzahlungen leistet, so zahlt die Ausgleichskasse die Betreuungs­entschädigung der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber aus. Bei Differenzen mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber oder wenn besondere Umstände vorliegen kann die direkte Auszahlung der Betreuungs­entschädigung durch die Ausgleichskasse verlangt werden.