Der Anspruch des jeweiligen Elternteils auf die Betreuungsentschädigung beginnt am Tag des Unterbruchs der Erwerbstätigkeit für die Betreuung des gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes. Die Rahmenfrist von 18 Monaten beginnt am Tag, für den der erste der beiden Elternteile ein Taggeld bezieht.
Der Anspruch auf die Betreuungsentschädigung endet spätestens 18 Monate nachdem das erste Taggeld bezogen wurde (Rahmenfrist). Er endet vor Ablauf dieser Frist, wenn die 98 Taggelder bezogen wurden.