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Mutterschaftsentschädigung

Wer hat Anspruch auf Entschädigung?

Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes

  • Arbeitnehmerinnen oder
  • Selbständigerwerbende sind; oder
  • im Betrieb des Ehemannes, der Familie oder des Konkubinatspartners mitarbeiten und einen Barlohn vergütet erhalten; oder
  • arbeitslos sind und entweder bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für ALV-Taggelder erfüllen würden; oder
  • wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen, sofern dieses Taggeld auf einem vorangegangenen Lohn berechnet wurde; oder
  • in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist.

Im Zusammenhang mit dem Schutz der Arbeitnehmerinnen bei Mutterschaft wird auf das Merkblatt des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO) verwiesen:
Mutterschaft und Arbeitszeitgestaltung

Welches sind die Voraussetzungen?

Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung entsteht, wenn die Anspruchsberechtigten:

  • während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren. Im Falle einer vorzeitigen Geburt reduziert sich diese Frist auf:
    • 6 Monate bei Niederkunft vor dem 7. Schwangerschaftsmonat;
    • 7 Monate bei Niederkunft vor dem 8. Schwangerschaftsmonat;
    • 8 Monate bei Niederkunft vor dem 9. Schwangerschaftsmonat, und
  • in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.

Im Vereinigten Königreich oder einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA zurückgelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten werden berücksichtigt

Wann beginnt und endet der Anspruch?

Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung beginnt am Tag der Geburt und endet spätestens nach 14 Wochen bzw. 98 Tagen. Wenn Sie die Erwerbstätigkeit während dieser Zeit ganz oder teilweise wieder aufnehmen oder sterben, endet der Anspruch vorzeitig. 

Im Todesfall der Mutter am Tag der Niederkunft oder in den 97 darauffolgenden Tagen, verlängert sich der Entschädigungsanspruch für den überlebenden Elternteil (Vater oder Ehefrau der Mutter), sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Gibt es einen Anspruch auf eine Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung, wenn das Kind längere Zeit im Spital bleiben muss?

Ja

Sie haben weiterhin Anspruch auf die Entschädigung, wenn Ihr Kind direkt nach der Geburt länger als 14 Tage im Spital bleiben muss. Der Anspruch verlängert sich um die Zeit im Spital, höchstens aber um 56 Tage. Sie haben Anspruch auf die Verlängerung, wenn Sie nach Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder eine Erwerbstätigkeit ausüben. Dazu müssen Sie auf dem Antragsformular die Dauer des Spitalaufenthaltes angeben, ein ärztliches Attest vorlegen und den erforderlichen Nachweis über die Weiterführung der Erwerbstätigkeit erbringen. 

Ein solcher Anspruch besteht zudem, wenn Sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen, die Taggelder bis zur Geburt jedoch nicht ausgeschöpft haben und im Zeitpunkt der Geburt noch eine Rahmenfrist offen ist.

Wie wird die Entschädigung berechnet?

Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80 % des vor der Niederkunft erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber 220 Franken pro Tag. Das maximale Taggeld wird mit einem Monatseinkommen von 8 250 Franken (8 250 Franken x 0.8 / 30 Tage = 220 Franken/Tag) und bei Selbständigerwerbenden mit einem Jahreseinkommen von 99 000 Franken (99 000 Franken x 0.8 / 360 Tage = 220 Franken/Tag) erreicht.

Was, wenn die Entschädigung mit anderen Leistungen zusammenfällt?

Besteht bei der Geburt des Kindes ein Anspruch auf Taggelder der

  • Arbeitslosenversicherung
  • Invalidenversicherung
  • Unfallversicherung
  • Militärversicherung, oder auf
  • Entschädigung für Dienstleistende,
geht die Mutterschaftsentschädigung diesen vor. Sie entspricht mindestens dem bisher bezogenen Taggeld.

Wie kann der Anspruch geltend gemacht werden?

Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung kann von folgenden Personen bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse geltend gemacht werden:

  • von der Mutter
    via Arbeitgeber, wenn sie unselbständig erwerbend ist;
    direkt bei der AHV-Ausgleichskasse, wenn sie selbständig erwerbend, arbeitslos oder arbeitsunfähig ist;
  • vom Arbeitgeber
    sofern die Mutter es unterlässt, den Anspruch via Arbeitgeber geltend zu machen (vgl. oben) und er während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet;
  • von den Angehörigen
    wenn die Mutter ihren Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht nachkommt.

Bei den im Zeitpunkt der Niederkunft angestellten, arbeitslosen oder arbeitsunfähigen Müttern bescheinigt der aktuelle bzw. der letzte Arbeitgeber:

  • die Dauer des Arbeitsverhältnisses;
  • den für die Bemessung der Mutterschaftsentschädigung massgebenden Lohn sowie
  • den von ihm während der Dauer des Taggeldbezuges ausgerichteten Lohn.
Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung kann bis 5 Jahre nach Ablauf des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubs geltend gemacht werden. Danach erlischt er ohne weitere Ansprüche.

Ist die Mutterschaftsentschädigung beitragspflichtig?

Ja.

Die anstelle des Lohnes direkt ausgerichtete Mutterschaftsentschädigung gilt ebenfalls als Einkommen. Deshalb müssen darauf AHV/IV- und EO-Beiträge entrichtet werden. Für Arbeitnehmerinnen wird zudem der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung abgezogen. Wie das übrige Einkommen wird deshalb auch der Betrag der direkt ausbezahlten Mutterschaftsentschädigung in das Individuelle Konto der AHV, das die Ausgleichskassen für jede versicherte Person führen, eingetragen. So kann sie bei der Berechnung künftiger Renten mit berücksichtigt werden. Zusätzliche Informationen zur Beitragspflicht erteilen die Ausgleichskassen.

Wie wird die Entschädigung ausgerichtet?

Durch den Arbeitgeber bzw. die Ausgleichskasse.

Wenn der Arbeitgeber der Mutter für die Dauer des Anspruchs Lohnfortzahlungen leistet, so zahlt die Ausgleichskasse die Mutterschaftsentschädigung dem Arbeitgeber aus.

Die Mutter kann - bei Differenzen mit dem Arbeitgeber oder wenn besondere Umstände vorliegen - die direkte Auszahlung der Mutterschaftsentschädigung durch die Ausgleichskasse verlangen. Als besondere Umstände gelten etwa, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig oder säumig ist oder wenn er keine Kenntnis von Tatsachen erhalten soll, die eine andere Erwerbstätigkeit der Mutter betreffen (Lohnhöhe, selbständige Erwerbstätigkeit u.a.).

In allen übrigen Fällen zahlt die Ausgleichskasse die Mutterschaftsentschädigung direkt an die Mutter oder an die auszahlungsberechtigte Person aus. Die Mutter kann verlangen, dass die Entschädigung ihren unterhalts- oder unterstützungsberechtigten Angehörigen ausbezahlt wird.

Die Mutterschaftsentschädigung wird am Ende eines Monats nachschüssig ausbezahlt. Beträgt sie weniger als 200 Franken pro Monat, so wird sie am Ende des Mutterschaftsurlaubes ausbezahlt.

Bleibt die Unfallversicherung bestehen?

Ja.

Arbeitnehmerinnen, die eine Mutterschaftsentschädigung erhalten, bleiben auch während der Dauer des Mutterschaftsurlaubs obligatorisch unfallversichert. Sie sind während dieser Zeit grundsätzlich von der Prämienzahlung befreit.

Richtet der Arbeitgeber während der Dauer des Mutterschaftsurlaubs einen Lohn aus, der höher ist als die Mutterschaftsentschädigung, so hat er auf der Differenz zwischen der Mutterschaftsentschädigung und seinen Lohnzahlungen UVG-Prämien zu entrichten (bis zum höchst versicherten Verdienst von zurzeit 148 200 Franken).

Arbeitslose Frauen bleiben auch während des Mutterschaftsurlaubs unfallversichert. Sie müssen deshalb die Sistierung bei der Krankenversicherung nicht aufheben. Voraussetzung ist aber, dass zwischen dem Bezug des Taggeldes der Arbeitslosenversicherung und der Mutterschaftsentschädigung keine Lücke besteht.

Bleibt der Schutz der beruflichen Vorsorge bestehen?

Ja.

Der Versicherungsschutz der beruflichen Vorsorge für Arbeitnehmerinnen wird auch während des Mutterschaftsurlaubs im gleichen Umfang weitergeführt. Der bisherige koordinierte Lohn, auf dem die Beiträge erhoben werden, hat somit weiterhin seine Gültigkeit. Die Arbeitnehmerin kann aber die Herabsetzung des koordinierten Lohns verlangen.

Zu Fragen über die Höhe der BVG-Beiträge können Sie sich an Ihre Vorsorgeeinrichtung wenden. Auf der Mutterschaftsentschädigung werden keine BVG-Beiträge erhoben.