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Hilflosenentschädigung

Wann besteht Anspruch auf Hilflosenentschädigung?

Wenn Hilfe bei alltäglichen Lebensverrichtungen benötigt wird.

Wer bei alltäglichen Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Aufstehen, Absitzen, Essen, Körperpflege etc. die Hilfe anderer Menschen benötigt, ist im Sinne der IV «hilflos» und kann eine Hilflosenentschädigung erhalten.

Auch als hilflos gelten volljährige Versicherte, die dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind und zu Hause leben.

Zudem wird berücksichtigt, ob besonders aufwendige Pflege oder Überwachung benötigt wird. Je nach Ausmass der Hilflosigkeit werden drei Schweregrade - leicht, mittel und schwer - unterschieden.

Ein 56-jähriger Mann beispielsweise leidet nach einem Hirnschlag unter einer bleibenden Lähmung der linken Seite und ist deshalb beim Anziehen und beim Essen auf Hilfe angewiesen, in allen übrigen Lebensverrichtungen ist er jedoch selbstständig. Ein Jahr nach dem Hirnschlag erhält er deshalb von der IV eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades.

Minderjährigen, welche während mindestens vier Stunden täglich Pflege benötigen, kann die IV zusätzlich einen Intensivpflegezuschlag ausrichten. Auch bei diesem gibt es die Stufen leicht, mittel und schwer.

Wie lange besteht der Anspruch auf Hilflosenentschädigung?

Solange die Hilfe Dritter nötig ist.

Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung kann bereits nach der Geburt entstehen und endet mit dem Tod. Auch nach Erreichen des AHV-Alters besteht also der Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Rahmen der AHV weiter.