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Krankheits- und Behinderungskosten

Wer hat Anspruch auf Rückerstattung?

Personen mit einem Anspruch auf EL können sich zusätzlich zu den jährlichen Ergänzungsleistungen Krankheits- und Behinderungskosten rückerstatten lassen.

Die Kosten werden aber nur dann vergütet, wenn sie nicht bereits durch eine Versicherung (Krankenkasse, Unfall-, Haftpflicht- oder Invaliditätsversicherung usw.) gedeckt sind.

Weitere Informationen enthält das folgende Merkblatt:

Welche Kosten werden vergütet?

Zusätzlich zu den jährlichen Ergänzungsleistungen können sich Personen mit einem Anspruch auf EL folgende Kosten rückerstatten lassen:

  • Zahnärztliche Behandlung (einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung;
  • Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause oder in Tagesstätten;
  • Mehrkosten für eine lebensnotwendige Diät;
  • Transport zur nächstgelegenen Behandlungsstelle;
  • Kosten für Hilfsmittel;
  • Beteiligung an den Kosten der Krankenkasse (Selbstbehalt und Franchise) bis zum Betrag von jährlich Fr. 1 000.--;
  • ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren.

Die Kantone erlassen die näheren Bestimmungen zu den Krankheitskosten, die vergütet werden können.

Es können zusätzlich zu den EL höchstens folgende Beträge vergütet werden:

  • Alleinstehende: Fr. 25 000.--
  • Ehepaare: Fr. 50 000.--
  • Heimbewohner: Fr. 6 000.--

Die Kantone können jedoch höhere Beträge vorsehen.

Wie kann die Rückerstattung geltend gemacht werden?

Die Rückvergütung der Krankheits- und Behinderungskosten muss innert fünfzehn Monaten seit der Rechnungsstellung bei der zuständigen EL-Stelle beantragt werden. Die Krankheits- und Behinderungskosten sowie die Kosten für Hilfsmittel können nur für jenes Jahr vergütet werden, in dem die Behandlung oder der Kauf stattgefunden hat.

Die zuständige EL-Stelle befindet sich in der Regel bei der kantonalen Ausgleichskasse des Wohnkantons.