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Jährliche Ergänzungsleistungen

Wer hat Anspruch auf jährliche EL?

Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (EL) helfen dort, wo die Renten und das Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Wer sich in dieser Situation befindet, hat einen einen rechtlichen Anspruch auf EL.

Ergänzungsleistungen können Personen erhalten,

  • die einen Anspruch auf eine Rente der AHV (auch bei einem Rentenvorbezug), eine Rente der IV, oder nach Vollendung des 18. Altersjahres eine Hilflosenentschädigung der IV haben oder während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV erhalten,
  • die in der Schweiz Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt haben und
  • die Bürgerinnen oder Bürger der Schweiz sind. 

EL können auch Ausländerinnen oder Ausländer erhalten, die seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz leben. Für Flüchtlinge oder Staatenlose beträgt diese Frist fünf Jahre. Bürgerinnen oder Bürger eines EU-Mitgliedstaates, für den das Personenfreizügigkeitsabkommen gilt (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Oesterreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern), oder Staatsangehörige der EFTA (Norwegen, Island und Liechtenstein) müssen in der Regel keine Karenzfrist erfüllen.

Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht erstmals für den Monat, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist und die Voraussetzungen für ihre Ausrichtung gegeben sind. Der Anspruch verfällt auf Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen nicht mehr besteht.

Personen, welche keinen Anspruch auf eine Rente haben, weil sie keine oder zu wenig lang AHV- und IV-Beiträge bezahlt haben, können unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf EL geltend machen.

Wie werden die EL berechnet?

Die jährlichen Ergänzungsleistungen entsprechen der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den Einnahmen, die angerechnet werden können. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Personen, die zu Hause leben und Personen, die in einem Heim wohnen.

Bei Ehepaaren, von denen zumindest der eine Ehegatte im Heim resp. im Spital lebt, wird die jährliche EL für jeden Ehegatten einzeln berechnet. Dabei werden die anrechenbaren Einnahmen und das Vermögen des Ehepaares zu gleichen Teilen den Ehegatten zugerechnet.

Wenn sich das Einkommen oder Vermögen eines EL-Bezügers oder einer EL-Bezügerin wesentlich verringert oder erhöht, wird die EL auch im Verlauf des Kalenderjahres entsprechend angepasst.

Weitere Informationen und Berechnungsbeispiele finden Sie in folgendem Merkblatt:

Was sind anerkannte Ausgaben?

Als Ausgaben anerkannt werden:

  • Berufsauslagen bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens;
  • Kosten für den Unterhalt von Gebäuden und Hypothekarzinsen bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft;
  • Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenversicherung. Die jährlichen Beträge werden durch den Bund für jeden Kanton einzeln festgelegt.
  • Beiträge an AHV, IV und EO;
  • geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge, z.B. Alimente.

Für Personen, die zu Hause leben, gelten zudem als anerkannte Ausgaben:

  • der allgemeine Lebensbedarf pro Jahr;
  • der jährliche Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten einer Wohnung. Bei Personen, die in einer Liegenschaft wohnen, die ihnen gehört, wird als Mietzins der Eigenmietwert angerechnet.
Bei Personen, die in einem Heim oder im Spital leben, werden folgende Ausgaben anerkannt:

  • die Tagestaxe. Die Kantone können einen Höchstbetrag festlegen;
  • der Betrag für persönliche Auslagen wie Kauf von Kleidern, Produkte für die Körperhygiene, Zeitungen, Steuern, usw. Dieser Betrag wird von den Kantonen festgelegt.

Welche Einnahmen werden angerechnet?

Voll als Einkommen angerechnet werden:

  • Renten der AHV und IV, der Pensionskasse (berufliche Vorsorge), der Militär- oder Unfallversicherung und von ausländischen Sozialversicherungen. Dabei werden die Renten des laufenden Jahres berücksichtigt;
  • Einkünfte aus dem Vermögen wie Zinsen, Miete, Untermiete, Pacht oder Nutzniessung;
  • der Eigenmietwert der Wohnung;
  • familienrechtliche Unterhaltsbeiträge wie Alimente;
  • Ersatzeinkünfte wie Taggelder der Krankenkasse, der Invalidenversicherung, der Arbeitslosenversicherung oder der Unfallversicherung;
  • wiederkehrende Leistungen von Arbeitgebern;
  • Erwerbseinkommen bei Bezügern eines IV-Taggeldes;
  • Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist;
  • ein Teil des Vermögens (Verzehr).

Teilweise als Einkommen angerechnet wird das Erwerbseinkommen.

Nicht als Einkommen angerechnet werden:

  • Verwandtenunterstützungen;
  • öffentliche oder private Leistungen der Fürsorge und Sozialhilfe;
  • Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen (mit Ausnahmen bei Heimaufenthalt);
  • Stipendien und andere Unterstützungsbeiträge für die Ausbildung.

Wie kann der Anspruch auf EL geltend gemacht werden?

Wer seinen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung geltend machen will, muss sich bei der zuständigen EL-Stelle melden. Dort können auch amtliche Formulare für die Anmeldung bezogen werden. Diese kann eine anspruchsberechtigte Person, deren Stellvertreterin oder Stellvertreter oder nahe Verwandte einreichen.

Den Entscheid über Ergänzungsleistungen teilt die EL-Stelle schriftlich mit. Gegen den Entscheid kann der Betroffene oder die Betroffene Einsprache erheben.

Die zuständige kantonale EL-Stelle befindet sich in der Regel bei der kantonalen Ausgleichskasse des Wohnkantons.

Welche Pflichten haben EL-Bezüger?

Die Meldepflicht.

Es besteht die sogenannte Meldepflicht. Jede Änderung der persönlichen und jede grössere Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse muss der EL-Stelle sofort mitgeteilt werden. Dies kann ein Bezüger oder eine Bezügerin von EL, der gesetzliche Vertreter oder eine Drittperson oder Behörde tun. Zu solchen Änderungen gehören:

  • Adressänderungen
  • Mietzinsänderungen
  • Beginn oder Ende einer Erwerbsarbeit
  • Erhöhung einer Leistung des gegenwärtigen oder früheren Arbeitgebers, einer Pensionskasse oder Vorsorgeeinrichtung
  • Erbschaft oder Schenkung
  • Vermögensabtretungen
  • Liegenschafts- und Grundstücksverkauf
  • Ein- und Austritte Spital und Heim
  • Beginn von regelmässigen Leistungen einer Krankenkasse
Wer solche Änderungen nicht meldet oder beim Antrag der EL falsche Angaben macht, muss zu Unrecht bezogene Leistungen zurückerstatten.

Haben EL-Bezüger Anrecht auf weitere Leistungen?

Befreiung von der Gebührenpflicht für Radio und TV.

Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen zur AHV und IV sind von der Gebührenpflicht für Radio und TV befreit. Der SERAFE AG ist die EL-Verfügung einzureichen. Der Antrag auf Gebührenbefreiung kann bereits vor dem Vorliegen der EL-Verfügung bei ihr gestellt werden.

Adresse:
SERAFE AG
Schweizerische Erhebungsstelle
für die Radio- und Fernsehabgabe
Postfach
8010 Zürich
www.serafe.ch