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Entschädigung des andern Elternteils (Vater oder Ehefrau der Mutter)

Wer hat Anspruch auf die Entschädigung des andern Elternteils?

Erwerbstätige Väter sowie die Ehefrau der Mutter, die im Sinne von Art.  255a Abs. 1 ZGB als anderer Elternteil gilt, haben Anspruch wenn Sie im Zeitpunkt der Geburt des Kindes

  • Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin oder
  • selbständig erwerbend sind; oder
  • im Betrieb der Ehefrau, der Familie oder der Konkubinatspartnerin mitarbeiten und einen Barlohn vergütet erhalten; oder
  • arbeitslos sind und entweder bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen; oder
  • wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen, sofern dieses Taggeld auf einem vorangegangenen Lohn berechnet wurde; oder
  • in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist; oder
  • Dienst leisten und arbeitslos sind, ohne dass sie ein Arbeitslosentaggeld beziehen, aber eine genügende Beitragszeit haben, die Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung gäbe

Was sind die Voraussetzungen?

Der Anspruch auf die Entschädigung des andern Elternteils entsteht, wenn Sie

  • im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche Vater sind oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate werden oder
  • im Zeitpunkt der Geburt die Ehefrau der Mutter sind, die als anderer Elternteil im Sinne von Art. 255a Abs. 1 ZGB gilt, und
  • während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren. Im Falle einer vorzeitigen Geburt reduziert sich diese Frist auf:
    - 6 Monate bei Geburt vor dem 7. Schwangerschaftsmonat;
    - 7 Monate bei Geburt vor dem 8. Schwangerschaftsmonat;
    - 8 Monate bei Geburt vor dem 9. Schwangerschaftsmonat;
  • in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben oder eine EO-Entschädigung erhalten haben.

Im Vereinigten Königreich oder in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA zurückgelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten werden berücksichtigt. 

Wann beginnt und endet der Anspruch?

Der Anspruch auf Entschädigung des andern Elternteils beginnt am Tag der 
Geburt. Er endet, wenn Sie 14 Taggelder bezogen haben, spätestens nach 
Ablauf der Rahmenfrist von sechs Monaten nach der Geburt.


Im Todesfall des Vaters resp. der Ehefrau der Mutter, verlängert sich der 
Entschädigungsanspruch für die überlebende Mutter, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Wie hoch ist die Entschädigung des andern Elternteils?

Die Entschädigung des andern ELternteils wird als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80 % des vor der Geburt erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber 220 Franken pro Tag.

Das maximale Taggeld wird mit einem Monatseinkommen von 8 250 Franken (8 250 Franken x 0,8 ÷ 30 Tage = 220 Franken/Tag) und bei Selbständigerwerbenden mit einem AHV-pflichtigen Jahreseinkommen von 99 000 Franken (99 000 Franken x 0,8 ÷ 360 Tage = 220 Franken/Tag) erreicht.

Was, wenn die Entschädigung mit anderen Leistungen zusammenfällt?

Haben Väter oder Ehefrauen der Mütter bei der Geburt des Kindes ein Anspruch auf Taggelder nach dem Sozialversicherungsrecht der

  • Arbeitslosenversicherung,
  • Invalidenversicherung,
  • Unfallversicherung,
  • Krankenversicherung,
  • Militärversicherung,

geht die Entschädigung des andern Elternteils diesen vor. Sie entspricht mindestens dem bisher bezogenen Taggeld. Auf Krankentaggeldern einer Taggeldversicherung nach Privatversicherungsrecht VVG besteht kein Besitzstand.

Wie kann der Anspruch geltend gemacht werden?

Den Anspruch auf Entschädigung des andern Elternteils können folgende Personen bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend machen:

  • der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter
    - via Arbeitgeberin oder Arbeitgeber, wenn er unselbständig erwerbend ist;
    - direkt bei der Ausgleichskasse, wenn er selbständig erwerbend, arbeitslos oder arbeitsunfähig ist;
  • der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter
    - sofern der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter es unterlässt, den Anspruch via Arbeitgeberin oder Arbeitgeber geltend zu machen und die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet;
  • die Angehörigen (Ehefrau und eigene Kinder)
    - wenn der Vater seinen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht nachkommt.

Wenn der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter im Zeitpunkt der Geburt angestellt, arbeitslos oder arbeitsunfähig ist, bescheinigt die aktuelle Arbeitgeberin oder der letzte Arbeitgeber

  • die Dauer des Arbeitsverhältnisses;
  • den für die Bemessung der Entschädigung des andern Elternteils massgebenden Lohn;
  • den von ihr/ihm während der Dauer des Taggeldbezuges ausgerichteten Lohn sowie
  • die bezogenen Urlaubstage.

Ist die Entschädigung des andern Elternteils beitragspflichtig?

Ja.

Die anstelle des Lohnes direkt ausgerichtete Entschädigung des andern Elternteils gilt ebenfalls als Einkommen. Väter bzw. Ehefrauen der Mütter müssen darauf deshalb AHV/IV- und EO-Beiträge entrichten. Bei Arbeitnehmern wird zudem der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung abgezogen. Wie das übrige Einkommen wird deshalb auch der Betrag der direkt ausbezahlten Entschädigung des andern Elternteils in das Individuelle Konto der AHV, das die Ausgleichskassen für jede versicherte Person führen, eingetragen. So kann sie bei der Berechnung künftiger Renten mitberücksichtigt werden. Zusätzliche Informationen zur Beitragspflicht erteilen die Ausgleichskassen.

Wie wird die Entschädigung des andern Elternteils ausbezahlt?

Leistet die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber für die Dauer des Anspruchs Lohnfortzahlungen, so zahlt die Ausgleichskasse die Entschädigung des andern Elternteils der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber aus.

Bei Differenzen mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber oder wenn besondere Umstände vorliegen, ist die direkte Auszahlung der Entschädigung des andern Elternteils durch die Ausgleichskasse möglich. Als besondere Umstände gelten etwa, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zahlungsunfähig oder säumig ist, oder wenn sie oder er keine Kenntnis von Tatsachen erhalten soll, die eine andere Erwerbstätigkeit des andern Elternteils betreffen (Lohnhöhe, selbständige Erwerbstätigkeit u. a.).

Die Entschädigung kann auch den unterhalts- oder unterstützungsberechtigten Angehörigen des andern Elternteils ausbezahlt werden. Die Entschädigung des andern Elternteils wird nachschüssig ausgerichtet und zwar nach dem Bezug des letzten Urlaubstages. Die Entschädigung des andern Elternteils  kann auch im Ausland ausbezahlt werden, wenn der Vater oder die Ehefrau der Mutter nach der Geburt seinen/ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt. In diesem Fall ist die Schweizerische Ausgleichskasse zuständig.

Bleibt die Unfallversicherung bestehen?

Ja.

Erhalten Arbeitnehmende eine Entschädigung des andern Elternteils, bleiben sie auch während der Dauer des Urlaubs des andern Elternteils obligatorisch unfallversichert. Sie sind während dieser Zeit grundsätzlich von der Prämienzahlung befreit.

Richtet die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber während der Dauer des Urlaubs des andern Elternteils einen Lohn aus, der höher ist als die Entschädigung des andern Elternteis ist, so hat sie oder er auf der Differenz zwischen der Entschädigung des andern Elternteils  und den Lohnzahlungen UVG-Prämien zu entrichten (bis zum höchst versicherten Verdienst von zurzeit 148 200 Franken).

Arbeitslose bleiben auch während des Urlaubs des andern Elternteils unfallversichert. Sie müssen deshalb die Sistierung bei der Krankenversicherung nicht aufheben. Voraussetzung ist aber, dass zwischen dem Bezug des Taggeldes der Arbeitslosenversicherung und der Entschädigung des andern Elternteils keine Lücke besteht.

Bleibt der Schutz der beruflichen Vorsorge bestehen?

Ja.

Arbeitnehmern wird der Versicherungsschutz der beruflichen Vorsorge auch während des Urlaubs des andern Elternteils im gleichen Umfang weitergeführt. Der bisherige koordinierte Lohn, auf dem die Beiträge erhoben werden, hat somit weiterhin seine Gültigkeit. Arbeitnehmer können aber die Herabsetzung des koordinierten Lohns verlangen.

Fragen über die Höhe der BVG-Beiträge beantworten die Vorsorgeeinrichtungen.