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Vaterschaftsentschädigung

Wer hat Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung?

Väter haben Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung, wenn sie im Zeitpunkt der Geburt des Kindes

  • Arbeitnehmer oder
  • selbständig erwerbend sind; oder
  • im Betrieb der Ehefrau, der Familie oder der Konkubinatspartnerin mitarbeiten und einen Barlohn vergütet erhalten; oder
  • arbeitslos sind und entweder bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen; oder
  • wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen, sofern dieses Taggeld auf einem vorangegangenen Lohn berechnet wurde; oder
  • in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist; oder
  • Dienst leisten und arbeitslos sind, ohne dass sie ein Arbeitslosentaggeld beziehen, aber eine genügende Beitragszeit haben, die Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung gäbe

Was sind die Voraussetzungen?

Der Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung entsteht, wenn Väter

  • im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche Vater sind oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate werden und
  • während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren. Im Falle einer vorzeitigen Geburt reduziert sich diese Frist auf:
    - 6 Monate bei Geburt vor dem 7. Schwangerschaftsmonat;
    - 7 Monate bei Geburt vor dem 8. Schwangerschaftsmonat;
    - 8 Monate bei Geburt vor dem 9. Schwangerschaftsmonat;
  • in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben oder eine EO-Entschädigung erhalten haben.

In einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA zurückgelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten werden berücksichtigt. 

Wann beginnt und endet der Anspruch?

Der Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung beginnt am Tag der Geburt. Er endet, wenn der Vater 14 Taggelder bezogen hat, spätestens nach Ablauf der Rahmenfrist von sechs Monaten nach der Geburt.

Wie hoch ist die Vaterschaftsentschädigung?

Die Vaterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80 % des vor der Geburt erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber 220 Franken pro Tag.

Das maximale Taggeld wird mit einem Monatseinkommen von 8 250 Franken (8 250 Franken x 0,8 ÷ 30 Tage = 220 Franken/Tag) und bei Selbständigerwerbenden mit einem AHV-pflichtigen Jahreseinkommen von 99 000 Franken (99 000 Franken x 0,8 ÷ 360 Tage = 220 Franken/Tag) erreicht.

Was, wenn die Entschädigung mit anderen Leistungen zusammenfällt?

Haben Väter bei der Geburt des Kindes ein Anspruch auf Taggelder nach dem Sozialversicherungsrecht der

  • Arbeitslosenversicherung,
  • Invalidenversicherung,
  • Unfallversicherung,
  • Krankenversicherung,
  • Militärversicherung,

geht die Vaterschaftsentschädigung diesen vor. Sie entspricht mindestens dem bisher bezogenen Taggeld. Auf Krankentaggeldern einer Taggeldversicherung nach Privatversicherungsrecht VVG besteht kein Besitzstand.

Wie kann der Anspruch geltend gemacht werden?

Den Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung können folgende Personen bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend machen:

  • der Vater
    - via Arbeitgeberin oder Arbeitgeber, wenn er unselbständig erwerbend ist;
    - direkt bei der Ausgleichskasse, wenn er selbständig erwerbend, arbeitslos oder arbeitsunfähig ist;
    • die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber
    - sofern der Vater es unterlässt, den Anspruch via Arbeitgeberin oder Arbeitgeber geltend zu machen und die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet;
    • die Angehörigen (Ehefrau und eigene Kinder)
    - wenn der Vater seinen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht nachkommt.

Wenn der Vater im Zeitpunkt der Geburt angestellt, arbeitslos oder arbeitsunfähig ist, bescheinigt die aktuelle Arbeitgeberin oder der letzte Arbeitgeber

  • die Dauer des Arbeitsverhältnisses;
  • den für die Bemessung der Vaterschaftsentschädigung massgebenden Lohn;
  • den von ihr/ihm während der Dauer des Taggeldbezuges ausgerichteten Lohn sowie
  • die bezogenen Vaterschaftsurlaubstage.

Ist die Vaterschaftsentschädigung beitragspflichtig?

Ja.

Die anstelle des Lohnes direkt ausgerichtete Vaterschaftsentschädigung gilt ebenfalls als Einkommen. Väter müssen darauf deshalb AHV/IV- und EO-Beiträge entrichten. Bei Arbeitnehmern wird zudem der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung abgezogen. Wie das übrige Einkommen wird deshalb auch der Betrag der direkt ausbezahlten Vaterschaftsentschädigung in das Individuelle Konto der AHV, das die Ausgleichskassen für jede versicherte Person führen, eingetragen. So kann sie bei der Berechnung künftiger Renten mitberücksichtigt werden. Zusätzliche Informationen zur Beitragspflicht erteilen die Ausgleichskassen.

Wie wird die Vaterschaftsentschädigung ausbezahlt?

Leistet die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber für die Dauer des Anspruchs Lohnfortzahlungen, so zahlt die Ausgleichskasse die Vaterschaftsentschädigung der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber aus.

Bei Differenzen mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber oder wenn besondere Umstände vorliegen, ist die direkte Auszahlung der Vaterschaftsentschädigung durch die Ausgleichskasse möglich. Als besondere Umstände gelten etwa, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zahlungsunfähig oder säumig ist, oder wenn sie oder er keine Kenntnis von Tatsachen erhalten soll, die eine andere Erwerbstätigkeit des Vaters betreffen (Lohnhöhe, selbständige Erwerbstätigkeit u. a.).

Die Entschädigung kann auch den unterhalts- oder unterstützungsberechtigten Angehörigen des Vaters ausbezahlt werden. Die Vaterschaftsentschädigung wird nachschüssig ausgerichtet und zwar nach dem Bezug des letzten Urlaubstages. Die Vaterschaftsentschädigung kann auch im Ausland ausbezahlt werden, wenn der Vater nach der Geburt seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt. In diesem Fall ist die Schweizerische Ausgleichskasse zuständig.

Bleibt die Unfallversicherung bestehen?

Ja.

Erhalten Arbeitnehmer eine Vaterschaftsentschädigung, bleiben sie auch während der Dauer des Vaterschaftsurlaubs obligatorisch unfallversichert. Sie sind während dieser Zeit grundsätzlich von der Prämienzahlung befreit.

Richtet die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber während der Dauer des Vaterschaftsurlaubs einen Lohn aus, der höher ist als die Vaterschaftsentschädigung, so hat sie oder er auf der Differenz zwischen der Vaterschaftsentschädigung und den Lohnzahlungen UVG-Prämien zu entrichten (bis zum höchst versicherten Verdienst von zurzeit 148 200 Franken).

Arbeitslose bleiben auch während des Vaterschaftsurlaubs unfallversichert. Sie müssen deshalb die Sistierung bei der Krankenversicherung nicht aufheben. Voraussetzung ist aber, dass zwischen dem Bezug des Taggeldes der Arbeitslosenversicherung und der Vaterschaftsentschädigung keine Lücke besteht.

Bleibt der Schutz der beruflichen Vorsorge bestehen?

Ja.

Arbeitnehmern wird der Versicherungsschutz der beruflichen Vorsorge auch während des Vaterschaftsurlaubs im gleichen Umfang weitergeführt. Der bisherige koordinierte Lohn, auf dem die Beiträge erhoben werden, hat somit weiterhin seine Gültigkeit. Arbeitnehmer können aber die Herabsetzung des koordinierten Lohns verlangen.

Fragen über die Höhe der BVG-Beiträge beantworten die Vorsorgeeinrichtungen.