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Entschädigungen für Dienstleistende

Wer hat Anspruch auf Entschädigung?

Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigungen (EO) haben Dienst leistende Personen, die in der Schweiz oder im Ausland wohnen,

  • für jeden besoldeten Diensttag in der schweizerischen Armee, im Zivilschutz und im Rotkreuzdienst;
  • für jeden anrechenbaren Diensttag im Zivildienst;
  • für jeden Kurstag bei eidgenössischen oder kantonalen Kaderbildungskursen von Jugend und Sport, für den sie ein Taggeld erhalten;
  • für jeden Kurstag in Jungschützenleiterkursen, für den sie den Funktionssold erhalten.

Welche Arten der Entschädigung gibt es?

Grundentschädigung, Kinderzulagen, Betriebszulage, Zulage für Betreuungskosten.


Grundentschädigung

Die Grundentschädigung erhalten alle dienstleistenden Personen, und zwar unabhängig von ihrem Zivilstand und der Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

 

Rekruten erhalten grundsätzlich eine Einheitsentschädigung von 69 Franken pro Tag. Dies unabhängig davon, ob sie vor dem Einrücken erwerbstätig waren oder ob sie sich in Ausbildung befanden oder während der Rekrutenschule weiterhin ein Arbeitsverhältnis besteht. Eine Ausnahme gilt für Rekruten mit Kindern. Diese erhalten gleiche Entschädigungen wie Personen (Erwerbstätige/Nichterwerbstätige), die ihre Grundausbildung abgeschlossen haben.

 

Für Durchdiener gelten die gleichen Entschädigungsansätze wie für Dienstleistende, die ihren Dienst nicht am Stück absolvieren. Während der Phase der Grundausbildung sind Durchdiener somit entschädigungsmässig den Rekruten gleichgestellt.

 

Für Durchdiener-Kader bestehen andere Entschädigungsansätze. Während der Dauer der Grundausbildung sind sie in Bezug auf die Entschädigung den Rekruten gleichgestellt. Für die restlichen Diensttage beträgt die Entschädigung mindestens 102 Franken.

Kinderzulagen
Kinderzulagen erhalten dienstleistende Personen für

  • eigene Kinder;
  • Pflegekinder, die sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung zu sich genommen haben.

Die Kinderzulage beträgt für das erste Kind 22 Franken. Sie wird für jedes Kind gewährt, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder in Ausbildung kann die Kinderzulage bis zum 25. Geburtstag ausgerichtet werden. Die Begrenzung der Gesamtentschädigung bewirkt, dass die Kinderzulage nicht in jedem Fall voll bzw. für alle Kinder ausgerichtet wird.

Betriebszulage

Die Betriebszulage erhalten dienstleistende Personen, welche die Kosten eines Betriebes tragen (Geschäftsräume usw.) und den überwiegenden Teil ihres Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielen als

  • Eigentümer/-in, Pächter/-in oder Nutzniesser/-in;
  • Teilhaber/-in einer Kollektivgesellschaft;
  • unbeschränkt haftende(r) Teilhaber/-in einer Kommanditgesellschaft;
  • Teilhaber/-in einer anderen, auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit (z. B. einfache Gesellschaft, Erbengemeinschaft).

Die Betriebszulage wird auch an hauptberuflich mitarbeitende Familienglieder in der Landwirtschaft ausgerichtet, wenn diese bei einer ununterbrochenen Dienstleistung von mindestens 12 Tagen während mindestens 10 Tagen durch eine Aushilfe ersetzt werden, deren Barlohn im Tagesdurchschnitt mindestens 75 Franken erreicht.

Die Betriebszulage beträgt 75 Franken pro Tag.

Zulagen für Betreuungskosten
Zulagen für Betreuungskosten erhalten dienstleistende Personen, die mit Kindern unter 16 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben und an mindestens zwei zusammenhängenden Tagen Dienst leisten. Vergütet werden nur Mehrauslagen, die entstehen, weil die dienstleistende Person regelmässige Betreuungsaufgaben nicht selber wahrnehmen kann. Nicht vergütet werden Einkommensverluste, die bei Dritten entstehen, weil diese die Kinder während des Dienstes betreuen. Vergütet werden die tatsächlichen Kosten ab 20 Franken pro Dienstperiode, höchstens aber 75 Franken pro Diensttag.

Wie hoch ist die maximale Entschädigung?

Die Gesamtentschädigung setzt sich zusammen aus der Grundentschädigung und den Kinderzulagen.

Für Erwerbstätige beträgt die Grundentschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Einkommens, zuzüglich der Kinderzulagen. Die Gesamtentschädigung darf bei Erwerbstätigen das durchschnittliche vordienstliche Erwerbseinkommen, auf jeden Fall aber 275 Franken pro Tag, nicht übersteigen.

Bei Nichterwerbstätigen darf die Gesamtentschädigung 138 Franken und während bestimmter Gradänderungsdienste 193 Franken pro Tag nicht übersteigen.

Die Betriebszulage wird zusätzlich zur Gesamtentschädigung ausgerichtet und nie gekürzt.

Die Zulage für Betreuungskosten wird zusätzlich zur Gesamtentschädigung ausgerichtet.

Welche Entschädigung bei Arbeitlosigkeit oder Kurzarbeit?

Bei Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit wird für die Bemessung der Entschädigung auf das Einkommen abgestellt, das die dienstleistenden Personen vor Beginn der Arbeitslosigkeit oder der Kurzarbeit erzielt haben. Ist die Erwerbsausfallentschädigung gleichwohl niedriger als die Arbeitslosenentschädigung, können sie die Differenz im Rahmen der gesetzlichen Bezugsdauer bei ihrer Arbeitslosenkasse geltend machen (ausgenommen für Rekrutenschulen und Gradänderungsdienste).

Wie wird der Anspruch geltend gemacht?

Dienst leistende Personen erhalten von ihrer Rechnungsführerin oder ihrem Rechnungsführer für jeden Dienst eine EO-Anmeldung über die geleisteten Dienst- bzw. Kurstage. Auf dieser machen sie die verlangten Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse und leiten sie weiter.

Als:

  • Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer bzw. Lernende oder Lernender:
  • An Ihren Arbeitgebenden. Bei mehreren Arbeitgebenden leiten Sie die EO-Anmeldung an einen Arbeitgebenden nach eigener Wahl weiter. Von den übrigen Arbeitgebenden verlangen Sie die Lohnbescheinigungen gemäss Abschnitt C der EO-Anmeldung. Leiten Sie die Original-EO-Anmeldung zusammen mit allen Lohnbescheinigungen an die Ausgleichskasse eines Arbeitgebenden weiter.
  • Selbständigerwerbende oder Selbständigerwerbender: An Ihre Ausgleichskasse.
  • Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und zugleich Selbständigerwerbende oder Selbständigerwerbender: An Ihre Ausgleichskasse. Verlangen Sie vom Arbeitgebenden eine Lohnbescheinigung.
  • Arbeitslose oder Arbeitsloser: An Ihren letzten Arbeitgebenden. Leiten Sie die EO-Anmeldung an die kantonale Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons unter Angabe des letzten Arbeitgebenden weiter, wenn die letzte Arbeitgeberfirma nicht mehr existiert.
  • Erwerbstätige Studentin oder erwerbstätiger Student: An Ihren letzten Arbeitgebenden.
  • Nicht erwerbstätige Studentin oder nicht erwerbstätiger Student: An die Ausgleichskasse am Sitz der Lehranstalt.
  • Nichterwerbstätige oder Nichterwerbstätiger: An die kantonale Ausgleichskasse Ihres Wohnsitzkantons.
  • Nichterwerbstätige oder Nichterwerbstätiger ohne AHV-Beitragspflicht: An Ihre kantonale Ausgleichskasse bzw. deren Zweigstelle an Ihrem Wohnort.

Damit die Auszahlung der EO-Entschädigung zeitnah erfolgen kann, werden Dienst leistende Personen gebeten, die EO-Anmeldung umgehend auszufüllen und weiterzuleiten.

 

Ohne EO-Anmeldung wird keine Entschädigung entrichtet. Ist das Anmeldeformular verloren gegangen, so stellt die zuständige Ausgleichskasse, unter Vorlage des Dienstbüchleins oder des Ausweises über die Kaderbildung von Jugend + Sport, ein Ersatzformular aus.

Die Arbeitgebenden bescheinigen auf der EO-Anmeldung den vordienstlichen Lohn der Dienst leistenden Person und leiten sie unverzüglich an ihre AHV-Ausgleichskasse weiter, damit die Auszahlung der EO-Entschädigung möglichst rasch erfolgen kann.

Für die Geltendmachung der Kinderzulage für aussereheliche Kinder sowie für Pflegekinder, und der Betriebszulage für mitarbeitende Familienglieder in der Landwirtschaft, muss die Dienst leistende Person Ergänzungsblätter ausfüllen, die bei der Rechnungsführerin bzw. beim Rechnungsführer oder bei ihrer AHV-Ausgleichskasse und ihren Zweigstellen bezogen werden können.

Die Zulage für Betreuungskosten ist mit einem separaten Anmeldeformular und unter Beilage der entsprechenden Belege direkt bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse geltend zu machen.

Der Anspruch auf EO erlischt mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Beendigung des Dienstes.

Wie wird die Entschädigung ausgerichtet?

Die Entschädigung wird grundsätzlich direkt den dienstleistenden Personen ausbezahlt. Richten ihnen jedoch die Arbeitgebenden für die Zeit des Dienstes Lohn aus, kommt die Entschädigung den Arbeitgebenden zu, soweit sie die Lohnzahlung nicht übersteigt. Dies gilt auch, wenn der Dienst ganz oder teilweise in die Freizeit der Arbeitnehmenden fällt und den Arbeitgebenden wegen der Dienstleistung kein materieller Nachteil entsteht. Die Zulage für Betreuungskosten wird dagegen immer der dienstleistenden Person direkt ausbezahlt.

Die Auszahlung der Entschädigung bei Dienstleistungen unter einem Monat erfolgt in der Regel nach Beendigung des Dienstes; bei länger dauernden Dienstleistungen erstmals nach 10 Tagen und danach monatlich.

Benötigen dienstleistende Personen oder ihre Angehörigen die Entschädigung für die Bestreitung des Lebensunterhaltes in kürzeren Zeitabständen, können sie die Auszahlung nach jeweils 10 Tagen verlangen.