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Beiträge

Wer ist bei der AHV versichert?

Die ganze Bevölkerung.

Die AHV ist eine allgemeine und obligatorische Volksversicherung, die alle Personen umfasst, die in der Schweiz wohnen oder erwerbstätig sind.

Obligatorisch bei der AHV versichert sind:

  • Frauen und Männer, die in der Schweiz erwerbstätig sind, also auch Grenzgänger und Gastarbeiter;
  • Personen, die in der Schweiz wohnen, also auch Kinder und andere Nichterwerbstätige wie Studierende, Invalide, Rentner und Rentnerinnen, Hausfrauen und Hausmänner.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Ausland wohnen, dort für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz tätig sind und von ihm entlöhnt werden, sowie ihre nichterwerbstätigen Ehegatten, die sie ins Ausland begleiten, gelten besondere Bestimmungen.

Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, können die Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen weiterführen.

Freiwillig bei der AHV versichern können sich zudem Staatsangehörige der Schweiz, der EU oder der EFTA, die im Ausland ausserhalb der EU oder EFTA wohnen. Sie können ihre Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen weiterführen, um so eine spätere Rentenkürzung wegen Beitragslücken zu verhindern. Auskünfte erteilen die schweizerischen Botschaften und Konsulate.

Für Angehörige der EU oder EFTA und von anderen Staaten, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, gelten zum Teil besondere Bestimmungen.

Wer bezahlt AHV-Beiträge?

Alle versicherten Personen bezahlen Beiträge.

Beitragspflichtig sind alle Personen, die bei der AHV versichert sind, mit Ausnahme der Kinder. Sie sind zwar versichert und damit leistungsberechtigt (Kinder- und Waisenrenten), ohne selbst jedoch beitragspflichtig zu sein.

Beitragspflichtig sind auch verheiratete Personen ohne Erwerbseinkommen. Ihr Beitrag gilt allerdings dann als bezahlt, wenn der erwerbstätige Ehepartner auf seinem Einkommen mindestens den doppelten Mindestbeitrag an die AHV entrichtet. Das Gleiche gilt für Versicherte, die im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, ohne einen Barlohn zu beziehen.

Die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen werden vom Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung abgezogen und zusammen mit dem Beitrag des Arbeitgebers an die Ausgleichskasse überwiesen. Wer selbständig erwerbend ist, rechnet direkt mit der Ausgleichskasse ab. Grundlage der Beiträge bildet hier das Einkommen gemäss der Veranlagung zur direkten Bundessteuer. Ob jemand im Sinne der AHV selbständig erwerbend ist, entscheidet die Ausgleichskasse.

Die Beiträge der Nichterwerbstätigen werden auf Grund des Ersatzeinkommens und Vermögens berechnet. Nichterwerbstätige und Selbständigerwerbende müssen sich selbst bei der Ausgleichskasse anmelden.

Wie lange dauert die Beitragspflicht?

Je nach Status ist dies unterschiedlich geregelt.

Erwerbstätige entrichten Beiträge ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit. Für Personen im Rentenalter gelten besondere Bestimmungen.

Nichterwerbstätige entrichten Beiträge ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters.

Müssen erwerbstätige Rentner und Rentnerinnen auch Beiträge bezahlen?

Ja, die Beitragspflicht besteht weiter.

Wer bereits das ordentliche Rentenalter erreicht hat, aber weiter erwerbstätig ist, muss weiterhin Beiträge bezahlen.

Für erwerbstätige Rentnerinnen und Rentner existiert jedoch ein Freibetrag, auf den keine Beiträge zu entrichten sind.

Was ist das Individuelle Konto (IK)?

Eine Grundlage für die Rentenberechnung.

Die Jahreseinkommen, von denen die Versicherten ihre Beiträge an die AHV leisten, dienen als Grundlage für die spätere Rentenberechnung. Deshalb führen die Ausgleichskassen für jede beitragspflichtige Person ein so genanntes Individuelles Konto (IK).

Damit die Ausgleichskasse weiss, wer wie viele Beiträge geleistet hat, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihr jeweils am Jahresende mitzuteilen, wie sich die von ihm abgelieferten Beiträge auf seine einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verteilen. Bei Nichterwerbstätigen und Selbständigerwerbenden tragen die Ausgleichskassen ein den Beiträgen entsprechendes Einkommen auf dem IK ein.

Werden Beiträge einer versicherten Person bei verschiedenen Ausgleichskassen abgerechnet, führt jede dieser Kassen ein IK.

Wie können Versicherte den Stand ihres Individuellen Kontos erfahren?

Nur mit einem persönlich ausgestellten schriftlichen Antrag.

Wer überprüfen möchte, ob die Beitragsdauer lückenlos ist, oder ob der Arbeitgeber die abgezogenen Beiträge auch wirklich mit der Ausgleichskasse abgerechnet hat, kann bei einer Ausgleichskasse schriftlich einen Kontoauszug verlangen.

Erklärvideo «Auszug aus dem Individuellen Konto»